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	<title>Bundesrechnungshof | inge-hannemann.de</title>
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		<title>Jede zweites Darlehen vom Jobcenter fehlerhaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jan 2020 16:55:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechnungshof]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundesagentur für Arbeit heimst sich erneut Ärger bei ihrer Darlehensvergabe durch die Jobcenter ein.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" width="472" height="317" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Darlehen_01.jpg" alt="" class="wp-image-1195" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Darlehen_01.jpg 472w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Darlehen_01-300x201.jpg 300w" sizes="(max-width: 472px) 100vw, 472px" /><figcaption>Darlehen !</figcaption></figure>



<p>Die Bundesagentur für Arbeit heimst sich erneut Ärger bei ihrer Darlehensvergabe durch die Jobcenter ein. Diese hat der Bundesrechnungshof erneut kritisiert: Seit 2011 habe „sich die Bearbeitungsqualität der Jobcenter bei der Gewährung von Darlehen nicht verbessert“.</p>



<p>Der Bundesrechnungshof (BRH) moniert in ihrem <a href="http://inge-hannemann.de/brh_darlehensgewaehrung_sgbii_komplett/" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Prüfbericht  (öffnet in neuem Tab)">Prüfbericht </a>die Vergabe von Jobcenter-Darlehen an Erwerbslose. Ziel ihrer Prüfung war es festzustellen, ob sich die Bearbeitung der Darlehensgewährung verbessert habe, unter welchen Voraussetzungen die Jobcenter Darlehen vergeben und wie sie diese abwickelten. Der BRH hatte bereits in der Vergangenheit die Bearbeitungsqualität der Jobcenter bei der Darlehensvergabe kritisiert. Nun scheinen die Prüfer mit ihrer Geduld am Ende zu sein, in ihrer Mitteilung heißt es weiter: „Im Vergleich zur Prüfung aus dem Jahr 2011 sahen wir keinerlei Verbesserung in der Umsetzungspraxis. (&#8230;) Wir haben identische Umsetzungsmängel festgestellt.“</p>



<p><strong>Mehr als jedes zweites Darlehen war fehlerhaft</strong></p>



<p>Stichprobenartig prüfte der Rechnungshof 208 Fälle aus fünf Jobcentern von Ende 2017 bis zum März 2018. Das Ergebnis: Jedes zweite vergebene Darlehen hatte Fehler (51,9 Prozent). Häufig wurden falsche Rechtsgrundlagen verwendet, fehlten der Darlehensbeginn, die Fälligkeit und die Rückzahlungshöhe. Unsicherheiten bestünden auch bei der Angabe der Darlehensnehmer*innen. Wurden durch ein Jobcenter alle Hartz-IV-Berechtigten benannt, haben andere Jobcenter dagegen nur die Antragsteller*innen berücksichtigt, obwohl das Darlehen allen zugute kam – wie zum Beispiel ein Kühlschrank. „Die Jobcenter haben ihre Entscheidung, ein Darlehen zu gewähren, zu begründen“, verlangten die Prüfer weiter in ihrem Bericht. Auch weisen sie daraufhin, dass zu dokumentieren sei, warum nur einzelne oder mehrere Mitglieder im Haushalt als Darlehensnehmer*innen bestimmt werden.&nbsp;</p>



<p>Die Jobcenter dürfen Darlehen nur vergeben, wenn Erwerbslose ihren Bedarf nicht durch ihr Vermögen oder auf andere Weise decken können. Das Vermögen wurde in jedem dritten Fall nicht untersucht, was mit der Vorlage eines Kontoauszuges möglich gewesen wäre. Der Rechnungshof stellte fest, dass die Jobcenter es für ausreichend hielten, das Vermögen einmal im Jahr, bei den Weiterbewilligungsanträgen zu überprüfen. Wurde doch eine Prüfung durchgeführt, waren die Ergebnisse häufig nicht nachzuvollziehen. Den Grund sahen die Prüfer in den Textbausteinen, die nicht aufzeigten, welche Unterlagen zur Prüfung vorlagen. „Das SGB II ist als Massenverwaltung auf standardisierte Verwaltungsabläufe ausgelegt, die BA hat somit auch keine prinzipiellen Bedenken gegen die Nutzung der Textbausteinen.“ Innerhalb „kurzer Zeit müssen die Mitarbeiter eine Entscheidung treffen, ob aufgrund einer Notlage ein Darlehen zu gewähren ist“, verteidigte die Bundesagentur für Arbeit ihre derzeitigen Verfahrensweisen.</p>



<p><strong>Energieschulden wurden aus falschen Töpfen beglichen</strong></p>



<p>Verzwickt ist die Rechtslage, wenn Nachzahlungen für Energiekosten zu bezahlen sind oder eine Stromsperre droht. In diesen Fällen müssen die Jobcenter entscheiden, ob ein Darlehen aus dem Bundestopf oder der kommunalen Kasse vergeben wird. Energiekosten Nachzahlungen müssen über ein Darlehen aus Bundesmitteln bezahlt werden. Anders sieht es bei drohenden Stromsperren aus: Hier „liege eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation vor“, verglich der Bericht. Ein Darlehen sei dann über den kommunalen Haushalt zu verrechnen. Erwerbslose müssen jedoch zuvor nachweisen, dass der Stromanbieter keine Ratenzahlung genehmigt. In diesen Fällen war fast jeder Fall (88 Prozent) fehlerhaft. „Dies lag auch an unklaren und fehlerhaften Weisungen“, so die Prüfer. Diese beinhalten keine Trennung von Haushaltsenergie und Heizstrom. Demnach bewilligten die Jobcenter die Darlehen nach einer falschen Rechtsgrundlage, was dazu führte, dass Darlehen unzulässig aus Bundesmitteln und nicht aus kommunalen Mitteln erfasst wurden. Da die Jobcenter aus Bundesmitteln als auch aus Mitteln einer Kommune (Wohnungskosten) finanziert werden, müssen sie hier unterscheiden. Das trifft auch dann zu, wenn ein Energieversorger die Kosten für Strom und Heizung nicht extra auflistet. Bei nachzuzahlenden Stromkosten kommt grundsätzlich ein Darlehen aus Bundesmitteln in Betracht, beschreibt der Bericht. Die geprüften Jobcenter verursachten durch diese Fehler knapp 39 Tausend Euro Kosten zu Lasten des Bundes anstelle zu Lasten der Kommunen. „Dem Bund entstehe so ein nicht unerheblicher Schaden“, kritisierten die Prüfer. „Hochgerechnet auf die bundesweit gewährte Summe aller Darlehen im Jahr 2017 von 73 Millionen Euro würde dies einen Gesamtschaden von 32,18 Millionen Euro bedeuten“, so die Prüfer weiter. Das Bundesarbeitsministerium konterte: „Das Bundesministerium hält die auf der Basis von fünf Jobcentern ermittelte Fehlerquote und Schadenshöhe nicht für seriös.“ Der Rechnungshof hält daran fest, dass nur noch ein Träger für Energiekosten zuständig sein solle.&nbsp;</p>



<p><strong>Schulden für Erwerbslose: Eigentliche Zuschüsse wurden als Darlehen vergeben</strong></p>



<p>Für das Genehmigen von Darlehen oder Zuschüssen stehen den Mitarbeitern Gesetze und interne Weisungen zur Verfügung.&nbsp;&nbsp;Es sind Richtlinien, die ein Darlehen oder ein Zuschuss definieren. So können Erwerbslose einmalige Zuschüsse für eine Erstausstattung einer Wohnung oder bei einer Schwangerschaft beim Jobcenter beantragen. Heizrückstände oder die Reparatur eines therapeutischen Gerätes (z.B. Brille) können ebenfalls bezuschusst werden. Zuschüsse sind eine Extraleistung und müssen nicht zurückbezahlt werden. In 23 von 170 Fällen (13,5 Prozent) wurden diese Leistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen ausbezahlt. Das führt zu unnötigen und rechtswidrigen Schulden gegenüber den Jobcentern, welche schlussendlich Erwerbslose ausbaden müssen.&nbsp;</p>



<p>In fast jedem Fall (92 Prozent) prüften die Jobcenter nicht, ob überhaupt ein Darlehen notwendig gewesen sei. Daraus war es dann auch nicht ersichtlich, ob die Darlehenshöhe angemessen war. So erhielt ein Leistungsberechtigter statt 410 Euro nur 350 Euro als Darlehen, nachdem er seinen geänderten Arbeitsvertrag beim Jobcenter einreichte und mitteilte, dass er 800 Euro brutto monatlich verdiene. Da im Arbeitsvertrag kein Nettoauszahlungsbetrag erwähnt war, ging das Jobcenter von einem fiktiven Nettobetrag von 650 Euro aus. Die Berechnung ergab jedoch, dass 410 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen auf den Bedarf angerechnet wurden und somit dem Leistungsberechtigten 60 Euro weniger als Darlehen zustand. Das Jobcenter begründete diese Entscheidung nicht.</p>



<p><strong>Grobe Falschberechnung bei der Rückzahlung</strong></p>



<p>Bei rund jedem Zehnten wurden die maximalen zehn Prozent Rückzahlungsquote über- oder unterschritten. Beides entspricht nicht dem gültigen Gesetz. Ein Ermessen dürfen die Jobcenter nicht ausüben. Außerdem stellten die Prüfer fest, dass parallel laufende Darlehen zeitgleich abbezahlt werden mussten. Damit wurden die maximalen zehn Prozent Rückzahlung überschritten. Noch weniger war ein Jobcenter in der Lage, die Anzahl und die Gesamtsumme der offenen Darlehen zu benennen. Das interne IT-System kann dieses nicht filtern, was der Rechnungshof als „sehr bedenklich“ einstufte.&nbsp;</p>



<p>Als Fazit fasst der Rechnungshof die fehlenden und ungenügenden Fachaufsichten zusammen und zweifelt „ob eine „normale“ Fachaufsicht ausreichen wird, um die Fehlerquote zu senken.“ In ihrer Stellungnahme teilt die Bundesagentur für Arbeit mit, dass sie die Fachaufsicht neu ausrichte und insgesamt schärfen wollen.</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">Hintergrund</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">Nach § 24 Absatz 1 SGB II können die Jobcenter ein zinsloses Darlehen geben, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann.&nbsp;&nbsp;In dem Fall besteht eine akute Notsituation, wie sie zum Beispiel bei notwendigen Reparaturen, bei einem Diebstahl, Brand oder Verlust entstehen. Ein Darlehen darf nur gegeben werden, wenn die Leistungsberechtigten ihren Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise, decken können (§ 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dazu muss eine Überprüfung erfolgen, ob überhaupt ein Darlehensanspruch vorliegt und gewährt werden kann, der dann begründet sein muss. Darlehen können aus Bundesmitteln oder aus kommunalen Mitteln vergeben werden:</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color"><strong>Darlehen aus Bundesmitteln&nbsp;</strong>sind möglich,</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">wenn ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann (§ 24 Absatz 1 SGB II),</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen (§ 24 Absatz 4 SGB II),</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, soweit der Leistungsberechtigte zwar über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens aber nicht möglich ist oder eine besondere Härte darstellen würde (§ 24 Absatz 5 SGB II).</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color"><strong>Darlehen aus kommunalen Mitteln&nbsp;</strong>sind unter anderem möglich,</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">für die Instandhaltung oder Reparatur von selbstgenutztem Wohneigentum (§ 22 Absatz 2 Satz 2 SGB II),</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">für Mietkautionen (§ 22 Absatz 6 SGB II) und</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">für Schulden aus Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 8 SGB II).</p>



<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">Die Höhe des Darlehens hängt maßgeblich davon ab, wie hoch der Bedarf ist. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt mit zehn Prozent ab dem Folgemonat vom gültigen Regelsatz. Bei Arbeitsaufnahme und einem laufenden Darlehen wird die Restsumme sofort fällig (§ 42 (4) SGB II). Bundesweit betrug die Darlehenssumme 2017 73 Millionen Euro. Im Jahr 2011 waren es noch 60 Millionen Euro.&nbsp;</p>



<p><em>Ergänzende Infos zu gewährten Jobcenter-Darlehen</em></p>



<p>O-Ton Arbeitsmarkt: <a rel="noreferrer noopener" aria-label="„Hartz-IV-Empfänger machen 73 Millionen Euro Schulden bei den Jobcentern (öffnet in neuem Tab)" href="http://www.o-ton-arbeitsmarkt.de/o-ton-news/hartz-iv-empfaenger-machen-73-millionen-euro-schulden-bei-den-jobcentern" target="_blank">„Hartz-IV-Empfänger machen 73 Millionen Euro Schulden bei den Jobcentern</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesrechnungshof kritisiert die Betreuung der Flüchtlinge in den zentralen Anlaufstellen der Jobcenter</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesrechnungshof-kritisiert-die-betreuung-der-fluechtlinge-in-den-zentralen-anlaufstellen-der-jobcenter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Dec 2019 13:19:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Mangelnde Kommunikation zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter, lückenhafte Lebensläufe, mangelhafte Beratung: Der Rechnungshof wirft den Jobcentern eine ungenügende Betreuung Geflüchteter in den zentralen Anlaufstellen vor.]]></description>
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<figcaption>Niemänd is illegaal</figcaption>
</figure>
<p></p>
<p></p>
<p><strong>Mangelnde Kommunikation zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter, lückenhafte Lebensläufe, mangelhafte Beratung: Der Rechnungshof wirft den Jobcentern eine ungenügende Betreuung Geflüchteter in den zentralen Anlaufstellen vor.</strong></p>
<p></p>
<p></p>
<p>In einem 60-seitigen <a href="https://altonabloggt.files.wordpress.com/2019/12/brh_geflc3bcchtete_ba_komplett.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Prüfbericht</a> kritisieren die Prüfer die Betreuung von Geflüchteten durch die Jobcenter. Dabei prüfte der Rechnungshof insgesamt 162 Fälle in vier Jobcentern und deren zentralen Anlaufstellen – sog. <strong>„Integration Points“</strong>. Die Jobcenter entschieden autonom, ob sie sich an zentralen Anlaufstellen beteiligten. Die Bundesagentur für Arbeit gab hier keine Vorgaben, um örtliche Ausgestaltungsspielräume zu nutzen.</p>
<p></p>
<p></p>
<p><strong>Fehlende Kommunikation zwischen Arbeitsagenturen und Jobcenter</strong></p>
<p></p>
<p></p>
<p>Das Sozialgesetzbuch II gibt vor, dass <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__50.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Sozialdaten</a> zwischen den Arbeitsagenturen, Jobcentern und kommunale Jobcenter gegenseitig übermittelt werden können. Das setzt voraus, dass von den Leistungsberechtigten die Schul-, Berufs- und Sprachkenntnisse erfasst werden. Die Jobcenter und die Arbeitsagenturen verwenden dafür das interne Programm „VerBIS“. Der Bericht kritisiert, dass die Jobcenter die bereits stattgefundenen eingeleiteten Vermittlungs- und Integrationsbemühungen durch die Arbeitsagenturen nicht berücksichtigt haben. Für die Prüfer ist es unverständlich, dass die Vorteile einer gemeinsamen IT-Fachanwendung in vielen Fällen nicht genutzt wurden. Sie hätten „<em>damit die Möglichkeiten, Potentiale und Synergieeffekte nicht aufgegriffen. Dadurch unterbrachen und verzögerten sie möglicherweise auch die Integration dieser Leistungsberechtigten“</em>, heißt es in dem Bericht.</p>
<p></p>
<p></p>
<p>In 61 der 162 geprüften Fälle erfassten die Jobcenter die Lebensläufe der Geflüchteten nur unvollständig oder widersprüchlich. So begannen in fast einem Drittel deren Lebensläufe erst mit der Einreise nach Deutschland. Demnach wurden bei einem Leistungsberechtigten, der vier Jahre als „Anlagemechaniker Sicherheitsmitarbeiter“ arbeitete und der Besuch einer Mittelschule nicht im Lebenslauf erfasst. Die Prüfer empfehlen der Bundesagentur für Arbeit und deren Regionaldirektionen, <em>„dass die vorhandenen Hilfsmittel und die geltende Weisung regelmäßig in das Bewusstsein der Integrationsfachkräfte gerufen werde“</em>. Starke Kritik übt hierbei der Rechnungshof die mangelnde Kooperation und das Vorenthalten von Informationen durch die Bundesagentur für Arbeit. Dieses verstoße gegen die gesetzliche Auskunftspflicht.</p>
<p></p>
<p></p>
<p><strong>Sprachkenntnisse nur zur Hälfte erfasst</strong></p>
<p></p>
<p></p>
<p>Die bereits vorliegenden deutschen Sprachkenntnisse wurden nur zur Hälfte erfasst. Der Rechnungshof stellte fest, dass die Leistungsberechtigten in 86 der 162 geprüften Fälle über ausländische Bildungs- oder Berufsabschlüsse verfügten. Hier versäumten die Jobcenter in über der Hälfte dieser Fälle die Aufklärung zur Anerkennung der ausländischen Qualifikationen. Wer keine ausreichenden Sprachkenntnisse hat, kann an einem Integrationskurs teilnehmen. Die Jobcenter müssen darauf hinwirken, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs stattfindet, wenn nicht direkt in eine Arbeit oder Ausbildung vermittelt werden kann. In Ausnahmefällen sogar auch dann, wenn Geflüchtete in Teilzeit arbeiten. Auch, wenn Sprachkenntnisse für eine Tätigkeit wichtig sind, gehen die Prüfer vom sogenannten Vermittlungsvorrang aus, der eine Erwerbstätigkeit vor einem Sprachkurs setzt. Damit soll die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit verringert werden. Sie kritisieren, dass die Jobcenter bei jedem dritten keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet haben. Hier verfügten die Geflüchteten zumindest über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache. <em>„In fast 90 Prozent dieser Fälle veröffentlichten die Jobcenter keine Stellengesuche der Leistungsberechtigten“</em>, ergänzt der Bericht. <em>„Damit war dieser Personenkreis vom Arbeitsmarkt nahezu ausgeschlossen. Eine Integration wurde dadurch unnötig erschwert.“</em> Ein Jobcenter sah sogar in der Veröffentlichung von Stellengesuchen kein allgemein geeignetes Mittel zur Steigerung der Integration.</p>
<p></p>
<p></p>
<p>In der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit heißt es: <em>„dass die spezifische Situation, insbesondere die hohe Zahl an Zugängen in kurzer Zeit und der damit verbundene sehr enge zeitliche Rahmen, offenkundig dazu geführt haben, dass Mängel in der Umsetzung der zentralen Anlaufstellen aufgetreten sind.“</em> Grundsätzlich halten sie die zentralen Anlaufstellen jedoch für geeignet, um vor Ort angemessen zu reagieren.</p>
<p></p>
<p></p>
<p>Hintergrund:</p>
<p></p>
<p></p>
<p class="has-background has-very-light-gray-background-color">Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschied von 2015 bis April 2017 über etwa 1,3 Millionen Asylanträge. Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Während dieser Zeit liegt die Zuständigkeit für die Beratung, Vermittlung und Förderung bei den Agenturen für Arbeit (SGB III). Mit der Anerkennung ihres Asylgesuches geht die Zuständigkeit für die Beratung, Vermittlung und Förderung auf die Jobcenter über. Damit gilt der Grundsatz des „Forderns und Förderns“ nach dem SGB II (Hartz IV) auch für die Geflüchteten.</p>
<p></p>
<p></p></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesrechnungshof: Fehlerhafte Behandlung von Menschen mit Behinderung in den Jobcentern</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesrechnungshof-fehlerhafte-behandlung-von-menschen-mit-behinderung-in-den-jobcentern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Sep 2019 07:07:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundesagentur für Arbeit (BA) musste sich erneut einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof (BRH) unterziehen. Diesmal prüfte der Bundesrechnungshof die rechtmäßige und wirtschaftliche Verteilung der Lohnzuschüsse durch die Jobcenter bei Menschen mit Behinderung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" loading="lazy" width="447" height="335" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/1565827_photo_jpg_xs_clipdealer.de_.jpg" alt="" class="wp-image-1177" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/1565827_photo_jpg_xs_clipdealer.de_.jpg 447w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/1565827_photo_jpg_xs_clipdealer.de_-300x225.jpg 300w" sizes="(max-width: 447px) 100vw, 447px" /><figcaption>Fördergelder</figcaption></figure>



<p>Die Bundesagentur für Arbeit (BA) musste sich erneut einer <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Prüfung  (öffnet in neuem Tab)" href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/09/BRH_EingliederungszuschüsseMenschenmitBehinderungJC.pdf" target="_blank">Prüfung </a>durch den Bundesrechnungshof (BRH) unterziehen. Diesmal prüfte der Bundesrechnungshof die rechtmäßige und wirtschaftliche Verteilung der Lohnzuschüsse durch die Jobcenter bei Menschen mit Behinderung. Der sog. Eingliederungszuschuss an die ArbeitgeberInnen kann vergeben werden, wenn die Vermittlung von Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Einschränkungen erschwert ist. Gleichzeitig ist der Zuschuss ein Ausgleich für eine erwartete Minderleistung am zukünftigen Arbeitsplatz. Kurz gesagt, wenn eine Behinderung mehr Zeit, Kosten oder niedrigere Arbeitsleistungen im Vergleich zu Nicht-Behinderten aufweist. Die Jobcenter sind bei einer Vermittlung verpflichtet die Kenntnisse, Fähigkeiten und die Leistungsfähigkeit der Erwerbslosen zu erfassen, um überhaupt eine passgenaue Vermittlung durchzuführen. Die Auswertung der Prüfer beruhte auf 284 Fälle aus sechs Jobcentern in einem Zeitraum von sechs Wochen in 2017. Von den sechs Jobcentern waren vier eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und zwei waren jeweils ihrer Kommune unterstellt. Die Prüfer erweiterten ihre Ergebnisse durch Gespräche mit den Fach- und Führungskräften, nach Akteneinsicht und mithilfe des IT-Fachverfahrens im Jobcenter. </p>



<p><strong>Jobcenter beachteten Fördervoraussetzungen nicht</strong></p>



<p>Das Ergebnis: In 37 der 65 Fälle wurde nicht hinreichend geklärt, ob die BewerberInnen für den Job geeignet sind. Da der Bundesrechnungshof den Stellungnahmen der Bundesagentur für Arbeit und dem zuständigen Landesministerium nicht entnehmen konnte, ob sich das in Zukunft verbessert, kündigen sie bereits schon jetzt weitere Prüfungen an. Bei fast jedem dritten Arbeitgeber mangelte es zudem bei den Angaben zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Das hatte Folgen. In 65 von 284 Fällen (23%) wurde das geförderte Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet. Die Prüfer kommen deshalb zu dem Schluss, „dass <em>es ist nicht hinnehmbar ist, dass die Jobcenter in der überwiegenden Zahl der geprüften Fälle (57%), bei denen das mit einem Eingliederungszuschuss geförderte Beschäftigungsverhältnis während der Förderdauer beendet wurde, die Eignung der Leistungsberechtigten für die Beschäftigung nicht hinreichend geklärt hatten“. </em> Sie empfehlen: <em>„Bestehen Zweifel an der gesundheitlichen Tauglichkeit des Leistungsberechtigten, sollten die Jobcenter ein ärztliches Gutachten mit einer gezielten Fragestellung zur individuellen Eignung einholen“</em>. Immerhin gehe es auch darum, Fehlinvestitionen von Fördermitteln und Kosten der Arbeitgeber für Neueinstellungen zu vermeiden, fast der Bericht zusammen. Die Bundesagentur für Arbeit antwortet in ihrer <a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/09/BRH_StellungnahmeEingliederungszuschüsseMenschenmitBehinderung_JC.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Stellungnahme, (öffnet in neuem Tab)">Stellungnahme,</a> <em>„dass auch bei einer noch so sorgfältigen Prüfung der Eignung wohl nicht zu vermeiden sei, dass Arbeitsverhältnisse in der Probezeit aus verschiedenen verständlichen Gründen gelöst würden“.</em>Der Bundesrechnungshof bleibt jedoch bei der Meinung dass <em>„eine Prüfung der Eignung zumindest die Gefahr stark verringert, dass ein Arbeitsverhältnis gefördert wird, das während der Förderdauer wegen fehlender Eignung des Arbeitnehmers beendet wird“. </em></p>



<p><strong>Jobcenter gefährdeten die unverzügliche Integration behinderter und schwerbehinderter Menschen,</strong></p>



<p>so das Resümee des Bundesrechnungshofes bei der Prüfung des internen IT-Verfahrens. Behinderungen sind in der Regel sehr individuell und somit auch sehr facettenreich. Dem wird das interne IT-gestützte Programm „Verbis“ gerecht, in dem die Jobcenter-Mitarbeiter „Behinderungsmerkmale“ erfassen können. Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen können durch einen Haken beim Feld „behinderungsbedingt besonders förderungsbedürftig“ gekennzeichnet werden, so der BRH. Allerdings wurde dieses kaum umgesetzt und bei mehr als die Hälfte der geprüften Fälle (in 98 von 153) fehlte dieses komplett. Um dieses in Zukunft sicherzustellen, empfehlen die Prüfer die Angaben „Behinderungsart“ und „behinderungsbedingt besonders förderungsbedürftig“ als Pflichtfelder umzugestalten. Nur so könne die Datenqualität der Behinderungsmerkmale verbessert werden. Die Prüfer kommen deshalb zum Ergebnis:&nbsp;<em>„Dies verhindert oder verzögert eine Bewerberauswahl bei den Integrationsbemühungen, insbesondere die Förderanfragen von Arbeitgebern“.</em></p>



<p><strong>Fehlerhafte Entscheidungen bei der Dauer und Höhe der Lohnzuschüsse</strong></p>



<p>„ArbeitgeberInnen mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, müssen grundsätzlich auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen“, so die <a href="https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Ausgleichsabgabe/77c350i1p/" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Rechtsgrundlage (öffnet in neuem Tab)">Rechtsgrundlage</a>. Dieses und die Prüfung von Arbeitsplätzen über die Quote hinaus sind Bestandteile, um über die Höhe und Dauer der Lohnzuschüsse durch die Jobcenter zu entscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit betont selbst immer wieder die Notwendigkeit des wirtschaftlichen Arbeitens und knausert mit dieser Begründung auch mal bei der individuellen Förderung von Arbeitsuchenden. Dass hier der Bundesrechnungshof nun genauer hinschaut ist ihr Job. Dabei stellten sie fest: „dass in 119 der 166 Fälle (72%) keine Prüfung durch die Jobcenter erfolgte. Der BRH hält eine verstärkte Fachaufsicht für dringend erforderlich.</p>



<p><strong>Bevorzugte Förderungen von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsagenturen</strong></p>



<p>Eine Ausgleichsabgabe muss von Unternehmen bezahlt werden, die keine oder zu wenige Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Ein Teil dieser Abgaben fließt in einen Ausgleichsfonds, aus dem die Arbeitsagenturen ebenfalls prozentual Gelder erhalten. Die Jobcenter gehen hier gesetzesmäßig leer aus. Der BRH vertritt allerdings die Meinung, dass die Mittel aus der Ausgleichsfonds durch die Integrationsämter allen erwerbslosen schwerbehinderten Menschen zur Verfügung stehen muss – unabhängig, ob sie in den Arbeitsagenturen oder in den Jobcentern gemeldet sind. So fragten sie nach der Anzahl von Förderungen im SGB II (Hartz IV) im Vergleich zum SGB III (Arbeitsagenturen) bei der Bundesagentur für Arbeit nach. Damit nicht genug. Zusätzlich forderten sie eine Auflistung ab 2012 bis 2017 aller erhaltenen Gelder aus dem Ausgleichsfonds für die Arbeitsagenturen. Die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache. Behinderte oder schwerbehinderte Arbeitsuchende in den Arbeitsagenturen werden mehr als doppelt so häufig gefördert, als Arbeitsuchende in den Jobcentern. Der BRH fordert vom Bundesarbeitsministerium eine Prüfung der bestehenden Regelung. Allerdings bezweifeln sie<em>, „dass das BMAS die Frage einer Umverteilung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe mit der notwendigen Sorgfalt geprüft hat. Wir empfehlen, auch die von der Bundesagentur übermittelten Daten zu berücksichtigen. Wir beabsichtigen, diese Empfehlung in unseren Bemerkungen weiterzuverfolgen.“</em></p>



<p>Im&nbsp;<strong>Fazit</strong> der Prüfung heißt es bei der Bundesagentur für Arbeit:</p>



<p>„<em>Im Wesentlichen werden die Befunde des BRH von den Jobcentern und Regionaldirektionen für Einzelfälle gehalten, die auf Flüchtigkeit, hohe Arbeitsbelastung und mangelnde Einarbeitung oder Dokumentation zurückzuführen sind. Systematische Fehler liegen nicht vor. (&#8230;) Die BA geht davon aus, dass sich mit der geplanten Einführung einer systematischen Fachaufsicht in der Gesamtorganisation die Ausübung der Fachaufsicht und die fachliche Qualität verbessern werden.“</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesrechnungshof kritisiert fehlerhafte Eingliederungsvereinbarungen in den Jobcentern</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesrechnungshof-kritisiert-fehlerhafte-eingliederungsvereinbarungen-in-den-jobcentern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Aug 2019 11:47:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechnungshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrechnungshof hat stichprobenartig in einer erneuten Prüfung die Eingliederungsvereinbarungen zwischen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten und den Jobcentern geprüft. Das Ergebnis: Fast jede zweite Vereinbarung war ungültig oder fehlerhaft. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_1471" style="width: 692px" class="wp-caption aligncenter"><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png"><img aria-describedby="caption-attachment-1471" decoding="async" loading="lazy" class="size-full wp-image-1471" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png" alt="" width="682" height="449" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png 682w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21-300x198.png 300w" sizes="(max-width: 682px) 100vw, 682px" /></a><p id="caption-attachment-1471" class="wp-caption-text">Bild: privat: Bundesagentur für Arbeit</p></div></p>
<p>Der Bundesrechnungshof hat stichprobenartig in einer erneuten <a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/BRH_EingliederungsvereinbarungJC.pdf" target="_blank" rel="noopener">Prüfung</a> die Eingliederungsvereinbarungen zwischen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten und den Jobcentern geprüft. Den Prüfern wurden Daten von registrierten 4,8 Millionen Personen in den Jobcentern durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Ausnahmen bildeten Jobcenter, die eigenständig durch die Kommunen betreut werden, so dass knapp 3,4 Millionen Daten verwendet werden konnten. Insgesamt prüften sie 625 Datensätze erwerbsfähiger Leistungsberechtigten in 212 Jobcentern. <strong>Das Ergebnis: Fast jede zweite Vereinbarung war ungültig oder fehlerhaft. </strong></p>
<p>Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag, in dem die Vermittlungsbemühungen von Seiten der Erwerbslosen und Jobcenter in einem Gespräch vor Ort bestimmt werden. Eine auf Verdacht geschriebene und per Post versandte Vereinbarung durch das Jobcenter ist verboten. Der Bundesrechnungshof weist hier eine Quote von über zehn Prozent aus. Das Festhalten von Rechten und Pflichten der Erwerbslosen, aber auch der Jobcenter ist gesetzlich festgezurrt. Demnach muss mit jedem Erwerbslosen unverzüglich eine individuelle und passgenaue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Hier müssen persönliche Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung hinterlegt werden. Gleichzeitig werden die Leistungen für eine Vermittlung in Arbeit oder in eine Ausbildung durch die Jobcenter erfasst. Parallel dazu werden die Pflichten der Erwerbslosen festgehalten. Das können die Anzahl der Bewerbungen und deren Form sein. Werden Leistungen von anderen Institutionen, wie z.B. eine Schuldnerberatung, in Anspruch genommen, sind auch diese hinterlegt. Das <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/15.html" target="_blank" rel="noopener">Sozialgesetzbuch II</a> schreibt vor, dass die Vereinbarungen regelmäßig gemeinsam überprüft werden müssen. Bei Änderungen muss der Vertrag entsprechend neu verfasst werden. Damit konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Prinzip des „<em>Förderns und Forderns</em>“. Auf eine Eingliederungsvereinbarung kann begründet verzichtet werden,  wenn der Leistungsberechtigte bereits eine Arbeit aufgenommen hat und nicht zu erwarten ist, dass das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gesenkt oder beendet werden  kann. Eine weitere Gruppe sind Erwerbslose in der dreijährigen Erziehungszeit oder pflegende Angehörige, die die Pflege nicht anderweitig sicherstellen können. Kommt der Vertrag beidseitig nicht zustande, sollen die Rechte und Pflichten einseitig als Verwaltungsakt geregelt werden. In diesem Fall unterschreibt nur das Jobcenter. Im Bericht des Bundesrechnungshofs verweisen die Prüfer erneut auf die Individualisierung und Aktualisierung der Eingliederungsvereinbarung durch die Jobcenter.</p>
<p>Hochgerechnet auf alle 3,4 Millionen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betraf das über 2 Millionen Eingliederungsvereinbarungen. Die Prüfer kritisierten, dass bisherige Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit ohne Wirkung geblieben sind. In rund 25 Prozent lag kein gültiger Vertrag vor. Bei jedem dritten (35,2%) waren sie inhaltlich fehlerhaft oder waren so unkonkret oder unvollständig, dass nicht erkennbar war, welche Unterstützung durch das Jobcenter geleistet wird: <em>„Dass Jobcenter steht Ihnen beratend zur Seite“</em>, lässt nicht erkennen, welche individuellen Aktivitäten durch das Jobcenter für den Erwerbslosen geleistet wird und läuft am Prinzip des „Förderns“ vorbei, so die Prüfer. In 183 von 443 Fällen fehlten Angaben oder waren unkonkret nach dem Grundsatz des „Forderns“. Als Beispiel schreiben die Prüfer: <em>„Bei Bedarf können Sie sich beim Jobcenter melden“</em>. Ein weiterer Kritikpunkt war die unvollständige Überprüfung der eingehaltenen Pflichten für den Erwerbslosen. Sie machen darauf aufmerksam, dass „die Nachhaltung dieser Pflichten auch wesentlich dafür, einen sanktionsbewehrten Sachverhalt zu erkennen und eine Sanktion durchzusetzen ist.“ Dieses kam in 60 von 443 Fällen vor. Die Art der inhaltlichen Fehler stellt der Bundesrechnungshof in einem Diagramm dar.</p>
<p><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35.png"><img decoding="async" loading="lazy" class="aligncenter wp-image-2058 size-full" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35.png" alt="" width="677" height="415" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35.png 677w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35-300x184.png 300w" sizes="(max-width: 677px) 100vw, 677px" /></a></p>
<p>Die Prüfungsergebnisse klingen hart. So kommen <strong>„massive Zweifel auf, ob die Jobcenter das Instrument der Eingliederungsvereinbarung wirksam einsetzen“</strong>. Es entstand der Eindruck, dass die Jobcenter insbesondere Probleme mit dem Ermessen hatten, ob eine Eingliederungsvereinbarung notwendig sei. Der Bundesrechnungshof wirft den Jobcentern vor, dass sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, wenn Vereinbarungen nicht vor Ort und persönlich getroffen werden. Damit haben sie keinen Nutzen für Erwerbslose.</p>
<blockquote><p>„In Anbetracht der seit Jahren bestehenden Umsetzungsdefizite sollte das Bundesministerium das Instrument der Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich überdenken“,</p></blockquote>
<p>heißt es in dem Bericht. Die hohen Fehlerquoten sind nach den Prüfern ein bundesweites Problem und lässt ihres Erachtens auf eine mangelnde Akzeptanz (&#8230;) schließen. Die Bundesagentur für Arbeit stellte bereits bei einer Internen Revision Anfang 2014 ebenfalls fehlerhafte Anwendungen der Eingliederungsvereinbarungen in den Jobcentern fest. Bereits damals wurden konkretisierte Weisungen und Hilfestellungen für die Jobcentermitarbeiter in Aussicht gestellt.</p>
<blockquote><p>„Die von der Bundesagentur in vorherigen Prüfungen zugesagten Maßnahmen zur Verbesserung der Abschlussquote und der Qualität von Eingliederungsvereinbarungen, (&#8230;), haben die Mängel bislang nicht verhindert oder verringert“,</p></blockquote>
<p>so die Prüfer weiter. Deswegen raten sie dem Bundesministerium darüber nachzudenken, <em>„ob die Eingliederungsvereinbarung in der derzeitigen Form das geeignete Instrument ist, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“</em> ist.  Sie schlagen vor, dass die gesetzliche Pflicht einer Vereinbarung zu einer „Kann-Regelung“ umgewandelt wird. So wären zeitliche Kapazitäten für eine intensivere Beratung oder eine Erhöhung der Kontaktdichte möglich. In einer <a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/BRH_StellungnahmeEingliederungsvereinbarungJC.pdf">Stellungnahme</a> der Bundesagentur für Arbeit heißt es:</p>
<blockquote><p>„Vor dem Hintergrund der vom Bundesrechnungshof wiederholt festgestellten hohen Fehlerquote hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der BA Gespräche aufgenommen, um zu untersuchen, wie die mit der Eingliederungsvereinbarung verbundenen gesetzgeberischen Ziele in der Verwaltungspraxis besser erreicht und bestehende Defizite und Schwierigkeiten abgebaut werden können.“</p></blockquote>
<p>Der Bundesrechnungshof erwägt die Thematik in einem Bericht an das Parlament weiterzuverfolgen.<img decoding="async" loading="lazy" src="http://vg03.met.vgwort.de/na/d529882a6d294937bd41285656b138d5" alt="" width="1" height="1" /></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Bundesrechnungshof rügt Mindestlohneinhaltung bei Aufstockern durch die Jobcenter</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesrechnungshof-ruegt-mindestlohneinhaltung-bei-aufstockern-durch-die-jobcenter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 Mar 2019 10:41:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechnungshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrechnungshof hat stichprobenhaft geprüft, wie sich der im Jahr 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf Arbeitslosengeld-II-AufstockerInnen und auf die Integrationsarbeit der Jobcenter auswirkt[1]. Das Ergebnis: Aus Sicht des Bundesrechnungshofes ist es nicht auszuschließen, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass der Mindestlohn zwar rechnerisch, nicht aber tatsächlich eingehalten wird. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sollte ArbeitnehmerInnen vor unangemessenen niedrigen Löhnen schützen. Weiterhin sind die Prüfer zu dem Schluss gekommen, dass die Jobcenter künftig sorgfältiger darauf achten, ob wegen der Unterschreitung des Mindestlohnes Lohnansprüche verloren gingen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_1958" style="width: 540px" class="wp-caption aligncenter"><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-01-um-08.48.55.png"><img aria-describedby="caption-attachment-1958" decoding="async" loading="lazy" class="size-full wp-image-1958" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-01-um-08.48.55.png" alt="" width="530" height="212" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-01-um-08.48.55.png 530w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-01-um-08.48.55-300x120.png 300w" sizes="(max-width: 530px) 100vw, 530px" /></a><p id="caption-attachment-1958" class="wp-caption-text">Bild: privat</p></div></p>
<p>Der <a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bundesrechnungshof.pdf" target="_blank" rel="noopener">Bundesrechnungshof</a> hat stichprobenhaft geprüft, wie sich der im Jahr 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf Arbeitslosengeld-II-AufstockerInnen und auf die Integrationsarbeit der Jobcenter auswirkt<a name="_ftnref1"></a>[1]. Das Ergebnis: Aus Sicht des Bundesrechnungshofes ist es nicht auszuschließen, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass der Mindestlohn zwar rechnerisch, nicht aber tatsächlich eingehalten wird. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sollte ArbeitnehmerInnen vor unangemessenen niedrigen Löhnen schützen. Weiterhin sind die Prüfer zu dem Schluss gekommen, dass die Jobcenter künftig sorgfältiger darauf achten, ob wegen der Unterschreitung des Mindestlohnes Lohnansprüche verloren gingen.</p>
<p>In 285 der 547 Fälle nahmen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte zu Beginn 2015 oder später ein Arbeitsverhältnis auf. In 35 Fällen ermittelten die Jobcenter keinen Stundenlohn. In weiteren 37 Fällen erkannten sie nicht, dass der Mindestlohn unterschritten wurde. Der Bundesrechnungshof kritisiert, dass die Jobcenter auf Fehlverhalten der Unternehmen nicht reagiert haben. Dies wäre gerade bei den 450 Euro-Minijobs erforderlich gewesen. <em>„In diesen Fällen hätten die Jobcenter nachfragen müssen, ob eine Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis möglich ist“</em>, heißt es im Prüfungsbericht. Die kommunalen zugelassenen Jobcenter hielten dieses nicht für erforderlich, da ihnen die zum Teil ablehnende Haltung der Arbeitgeber bekannt waren. Weiterhin kritisierten die Prüfer, dass die Ausnahmeregelung, bei denen in den ersten sechs Monaten eine Bezahlung unterhalb des Mindestlohnes möglich wäre, nicht in Anspruch genommen wurde. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) konterte: <em>„dass ein „Markt“ für Entgelte unterhalb des Mindestlohnes nicht bestehe“</em>. Wenn dem so sei, schlägt der Bundesrechnungshof entsprechend eine Streichung dieser Sonderregelung vor. Solange diese aber noch bestehe, müsse sie auch angewendet werden.</p>
<p><strong>AufstockerInnen in den Jobcentern</strong></p>
<p>Der Bericht setzt sich auch mit den sog. Aufstockern auseinander, die ihr Erwerbseinkommen mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ergänzen, um zumindest das Existenzminimum zu erreichen. 100 Euro gelten dabei als Grundfreibetrag, der auf das Arbeitslosengeld II nicht verrechnet wird. Darüber hinaus wird das Einkommen prozentual gestaffelt auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. So dürfen bis 1.000 Euro brutto 20 Prozent behalten werden. Dieses reduziert sich auf 10 Prozent bei einem Zuverdienst ab über 1.000 Euro. Bei einem klassischen 450 Euro Minijob bleiben nach Abzug der Grundfreibetrages 170 Euro anrechnungsfrei. Der Bundesrechnungshof wollte wissen wie sich der Mindestlohn auf Aufstockerinnen und auf die Integrationsarbeit der Jobcenter auswirkt. Dabei nahmen sie Stichproben bei insgesamt neun Jobcentern mit 547 Fälle und Einkommen im Bereich von genau 100 Euro (Freigrenze), bis 450 Euro und darüber hinaus. Gespräche mit Fach- und Führungskräften, Fragebögen und der Vorlage von internen Regelungen und Weisungen ergänzten die Prüfung. In 262 der 547 Fälle wurde bereits vor 2015 ein Einkommen erzielt. <em>„Bei 67 der 262 fortbestehenden Arbeitsverhältnissen (26%) ermittelten die Jobcenter die ab dem 1. Januar 2015 geltende Arbeitszeit nicht“</em>, zitiert der Bericht. Damit ließ sich auch der Mindestlohn nicht ermitteln. Bei drei Viertel der geprüften Fälle (195) war die wöchentliche Arbeitszeit bekannt. Die Prüfer stellten fest, dass in 27 der 195 Fälle der Bruttostundenlohn unter dem Mindestlohn lag. Bei 96 Fälle lag der Bruttostundenlohn bei 8,50 Euro oder mehr. Hierbei wurden in 23 Fälle die Arbeitszeit entsprechend reduziert, so dass der gesetzliche Mindestlohn erreicht wurde.</p>
<p><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-24-um-11.39.46.png"><img decoding="async" loading="lazy" class="aligncenter size-full wp-image-1961" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-24-um-11.39.46.png" alt="" width="728" height="569" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-24-um-11.39.46.png 728w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/03/Bildschirmfoto-2019-03-24-um-11.39.46-300x234.png 300w" sizes="(max-width: 728px) 100vw, 728px" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Jobcenter gaben an, dass sich der Mindestlohn kaum auf die Zahl der AufstockerInnen auswirkt. Als Gründe wurden hohe Mieten, Teilzeit- oder Minijobtätigkeiten angegeben. <em>„In vielen Fällen sei zudem der Bedarf einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft so hoch, dass der Mindestlohn auch bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu einer vollständigen Bedarfsdeckung führe. Der Schritt aus der Hilfebedürftigkeit gelinge daher trotz des allmeinen Mindestlohnes oftmals nur Alleinstehenden“</em>, so die Jobcenter weiter. Die Prüfer resümierten, dass der gesetzliche Mindestlohn nur bedingt zur Einkommensverbesserung führe und durch die Jobcenter nicht zu beeinflussen sei. Allerdings kritisierten sie die fehlende Überprüfung der Arbeitszeit und damit die fehlende Prüfung ob überhaupt ein Mindestlohn bezahlt wird. Auch wenn die Einhaltung des Mindestlohnes die Sache des Zolls sei, müssen die Jobcenter in ihrer täglichen Arbeit stärker als bisher den Mindestlohn überprüfen, so die Forderung der Prüfer. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass die Jobcenter den Stundenlohn ermitteln müssen und stellen dazu in mehreren Weisungen und Arbeitshilfen entsprechende Hilfen bereit. Die geprüften Jobcenter gelobten in einer Stellungnahme entsprechende Veränderungen und Sensibilisierungen bei den Beschäftigten.</p>
<p>Ein ähnliches Bild ergab sich bei der Prüfung bei neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 1. Januar 2015. Auch hier wurden bei 12 Prozent (35 Fälle von 285 Fälle) die Arbeitsstunden nicht erfasst bzw. nicht genau ermittelt, weil Arbeitgeber zur Arbeitszeit keine Angaben oder einen Arbeitszeitkorridor (z.B. „2 bis 3 Stunden“) wöchentlich angaben. Der Bundesrechnungshof kritisiert, dass bei 13 Prozent der Mindestlohn unterschritten wurde und die Jobcenter mögliche Lohnansprüche nicht erkannten oder den Zoll nicht informierten. Der Vorwurf der Prüfer ist eindeutig: <em>„Damit haben die Jobcenter in etwas einem Viertel der 285 Fälle versäumt, mögliche Anspruchsübergänge zu prüfen und die für die Prüfung benötigten Sachverhalte aufzuklären. Stattdessen begnügten sie sich damit, die bekannten monatlichen Arbeitsentgelte als Einkommen zu berücksichtigen“</em>.</p>
<p><strong>„Fördern und Fordern“ und die Aufforderung zu Vielfachtätigkeiten</strong></p>
<p>Das Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) fordert, dass Erwerbslose mit dem Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalt sichern können (meine Kritik an den künstlich errechneten zu niedrigen Regelleistungen und deren Kürzungsmöglichkeiten dürften bekannt sein) und auch selbst, zum Beispiel durch Arbeitsaufnahme, beenden oder zumindest verringern. Hierbei müssen die Jobcenter nach dem „Fördern und Fordern-Prinzip“ unterstützen. In mehr als die Hälfte der 547 geprüften Fälle unterließen die Jobcenter bei einer Arbeitszeitreduzierung der Leistungsberechtigten oder bei Unwissenheit der Arbeitszeit und ausbleibender Lohnsteigerung entsprechend nachzufragen. Aus Sicht der Prüfer haben die Jobcenter mit der Einführung des Mindestlohnes die Bedeutung ihrer Integrationsarbeit verkannt. Die Jobcenter hätten nachfragen müssen, ob eine Umwandlung des Minijobs in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre. Der Bundesrechnungshof fordert die Jobcenter auf, zu prüfen, ob neben einer Teilzeittätigkeit noch ein zusätzlicher Minijob möglich wäre, um aus dem Leistungsbezug zu kommen. (<em>Anmerkung: Diese Forderung ist solange unanständig, so lange nicht bekannt ist, wie die Teilzeittätigkeit neben Familie o.ä. organisiert ist, wie die Arbeitsbedingungen oder die persönlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten sind</em>). Die Bundesagentur für Arbeit gibt in ihrer Stellungnahme an, dass in Beratungsgesprächen die Ausweitung der Arbeitszeit regelmäßig erörtert wird, lediglich die Dokumentation lückenhaft sei. Ein anderes Jobcenter argumentierte mit dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrem langjährigem Wissen, dass die Unternehmen vor Ort lieber die Stundenanzahl im Rahmen des Mindestlohnes verringert als das Monatseinkommen zu erhöhen. Das gefällt dem Bundesrechnungshof nicht und stellen fest, dass dieses nicht auf alle Arbeitgeber zutreffen müsse. In dem Fall sollen die Jobcenter mit den aufstockenden Erwerbslosen nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen.</p>
<p>Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt, dass Arbeitnehmer für sechs Monate keinen Mindestlohn zahlen müssen, sofern sie Langzeiterwerbslose einstellen. Langzeiterwerbslos ist, wer ein Jahr oder länger arbeitslos ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dass dieses Verfahren nicht wirklich genutzt wird, kann man <a href="https://www.iab-forum.de/mindestlohn-in-deutschland-effekte-der-ausnahmeregelung-fuer-langzeitarbeitslose/" target="_blank" rel="noopener">hier</a> in einem Forschungsbericht der Denkfabrik IAB der Bundesagentur für Arbeit nachlesen. In keinem Fall der geprüften Fälle wurden Vermittlungsvorschläge unterbreitet, in denen die Ausnahmeregelung vorgesehen war. Auch entsprechende Stellenangebote wurden nicht erfasst. Die Jobcenter arbeiteten vorzugsweise mit dem Eingliederungszuschuss (Lohnzuschuss an Arbeitgeber), da er flexibler sei und individueller angepasst werden könne. Für den Bundesrechnungshof ist es unverständlich, dass die Sonderregelung zur Unterschreitung des Mindestlohnes für die ersten sechs Monate nicht angewendet wird, und fordert die Jobcenter dazu auf zumindest die Arbeitgeber auf diese Ausnahmeregelung  hinzuweisen.</p>
<p>Fazit: Auch wenn der Bundesrechnungshof mit seiner Kritik an der fehlenden Mindestlohnüberprüfung recht hat und das Bundesarbeitsministerium darauf hinweist, nicht umgesetzte derzeitige Regelungen einfach zu streichen, liegt er mit seinen Forderungen ziemlich daneben. Die Forderung, neben einer Teilzeittätigkeit noch einen Minijob aufzunehmen geht vermutlich an der Realität vorbei. Die Berücksichtigung des eigenen Familienstandes, der physischen Belastbarkeit oder überhaupt eine Teilzeittätigkeit mit den Arbeitszeiten eines Minijobs zu vereinbaren werden dabei komplett ignoriert. Auch die Forderung, dass Langzeiterwerbslose gefälligst in den ersten sechs Monaten zu äußerst prekären Arbeitsbedingungen tätig sein sollen und die Jobcenter dabei unterstützend wirken sollen, ist wie die gesamte Sonderregelung Quatsch. Allerdings unterstütze ich die Forderung diese Sonderregelungen ganz abzuschaffen – auch, wenn sie glücklicherweise in den Jobcentern kaum umgesetzt werden.<img decoding="async" loading="lazy" src="http://vg03.met.vgwort.de/na/f7a88cf80ff5452d89e5d43768d44d62" width="1" height="1" alt=""></p>
<p><a name="_ftn1"></a>[1]2017: 8,84€; 2019: 9,19€; 2020: 9,35€</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Förderung Zeitarbeit bleibt bestehen &#8211; Bundesagentur für Arbeit und Nahles ignorieren Bundesrechnungshof</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/foerderung-zeitarbeit-bleibt-bestehen-bundesagentur-fuer-arbeit-und-nahles-ignorieren-bundesrechnungshof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Aug 2017 09:11:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsagentur]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechnungshof]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Leiharbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://inge-hannemann.de/?p=1686</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrechnungshof hält die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin für nicht gegeben, dass die Zuschüsse an „Zeitarbeitsunternehmen für Leiharbeitsverhältnisse mangels einer Minderleistung, die sich unmittelbar beim Zeitarbeitsunternehmen auswirkt“ ausbezahlt werden. So werden „Zeitarbeitsunternehmen durch EGZ (Anm. Eingliederungszuschuss) gegenüber anderen Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt; sie erhalten Fördergelder, ohne hierfür einen entsprechenden Aufwand zu leisten“, argumentieren die Prüfer weiter. Zukünftig fordern sie die Förderung bei Leiharbeitsverhältnissen in den Arbeitsagenturen und Jobcentern einzustellen. Außerdem entkräfteten die Stellungnahmen des Bundesministeriums und der Bundesagentur für Arbeit nicht ihre Bedenken.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unbenannt2_01.png"><img decoding="async" loading="lazy" class="aligncenter wp-image-1208 size-full" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unbenannt2_01.png" alt="" width="474" height="316" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unbenannt2_01.png 474w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unbenannt2_01-300x200.png 300w" sizes="(max-width: 474px) 100vw, 474px" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>„<em>Rechnungshof geißelt Bundesagentur für Arbeit</em>“ titelte die <a href="http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/leiharbeit-rechnungshof-geisselt-die-bundesagentur-1.2700353" target="_blank" rel="noopener">Süddeutsche</a> im Herbst vor zwei Jahren. Darin berichtete die SZ über einen Bundesrechnungshofbericht aus dem Jahr 2015, in dem die Lohnkostenzuschüsse an Zeitarbeitsfirmen kritisiert werden. Um was ging es genau?</p>
<p>Die SZ schrieb:</p>
<blockquote><p><em>„Auch Zeitarbeitsunternehmen, die bei ihnen angestellte Mitarbeiter als Leiharbeiter an andere Firmen verleihen, können die Zuschüsse (Anm. Eingliederungszuschüsse) bekommen. Der Bundesrechnungshof hält davon allerdings nichts. Zeitarbeitsfirmen werden durch diese Eingliederungszuschüsse „ungerechtfertigt begünstigt“, heißt es in einem internen Prüfungsbericht des Bundesrechnungshofs, der der Süddeutschen Zeitung vorliegt.“</em></p></blockquote>
<p>Eingliederungszuschüsse als Lohnzuschüsse sind kein neues Instrument und sollen Arbeitgeber dazu ermuntern Erwerbslose mit finanzieller Unterstützung vorrangig einzustellen. Eigentlich keine schlechte Sache. Bei den Zeitarbeitsfirmen soll der Zuschuss die sog. „Minderleistung“ zwischen der geförderten Person und einem durchschnittlichen Arbeitnehmer ausgleichen, so die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit. Allerdings habe der BRH den Eindruck gewonnen, dass Leiharbeitsfirmen den Zuschuss teilweise <em>„in ihre Unternehmensstrategie eingebettet haben</em>“. Das Bundesarbeitsministerium hat sich zum damaligen Zeitpunkt nicht geäußert, da es „<em>noch kein abschließendes Prüfungsergebnis sei und deshalb könne man noch keine Folgerungen daraus ziehen</em>“. Diese abschließende Prüfungsmitteilung, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundesarbeitsministeriums und der Bundesagentur für Arbeit, liegt nun vor.</p>
<p>Der Bundesrechnungshof hält die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin für nicht gegeben, dass die Zuschüsse an „<em>Zeitarbeitsunternehmen für Leiharbeitsverhältnisse mangels einer Minderleistung, die sich unmittelbar beim Zeitarbeitsunternehmen auswirkt“ ausbezahlt werden. So werden „Zeitarbeitsunternehmen durch EGZ (Anm. Eingliederungszuschuss) gegenüber anderen Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt; sie erhalten Fördergelder, ohne hierfür einen entsprechenden Aufwand zu leisten“</em>, argumentieren die Prüfer weiter. Zukünftig fordern sie die Förderung bei Leiharbeitsverhältnissen in den Arbeitsagenturen und Jobcentern einzustellen. Außerdem entkräfteten die Stellungnahmen des Bundesministeriums und der Bundesagentur für Arbeit nicht ihre Bedenken. Stattdessen erwarten sie in jedem Einzelfall einen Nachweis für die konkreten finanziellen Nachteile bzw. Einarbeitungsaufwand für die Zeitarbeitsfirmen, welchen den Zuschuss berechtigt. In ihren Augen müsse eine strenge Nachweispflicht für den Verleihbetrieb, welche Einarbeitungsleistungen der Verleiher bringt, bestehen. Dies haben die Jobcenter und Arbeitsagenturen sorgfältig zu prüfen.</p>
<p>Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Auffassung des BRH zu, „<em>dass ein Eingliederungszuschuss als finanzieller Nachteilsausgleich nur an Arbeitgeber gezahlt werden kann, bei denen sich die Minderleistung tatsächlich auswirkt.</em>“ Einfach gesagt: Wird festgestellt, dass ein (Fach)-Wissen beim Einsatzort fehlt, wäre der Zuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen, aber nicht an das Zeitarbeitsunternehmen. So weit, so gut. Dass eine sog. Minderleistung nur beim zukünftigen Betrieb der Arbeitnehmer auftritt, wie ausgehend vom BRH, teilt die Nürnberger Behörde nicht. Sie vertreten vielmehr die Ansicht, dass auch bei den Zeitarbeitsunternehmen ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehe. Dieses sei gegeben, wenn die Leiharbeitsfirma selbst die Kosten für die Qualifizierung des Leihpersonals übernehme, sie sich in besonderem Maße an der Einarbeitung im Entleihunternehmen beteilige oder die Arbeitnehmer durch das Personal des Verleihers begleitet und intensiv unterstützt werde. Somit kann die derzeitige Praxis in den Jobcentern und Arbeitsagenturen nicht pauschal als rechtswidrig bewertet werden. Nürnberg geht davon aus, dass durch „<em>etliche Jahren arbeitslos und beruflich entsozialisiert von einer Minderleistung ausgegangen werden kann</em>“. Trotzdem möchte die Bundesagentur für Arbeit die Geschäftsanweisung neu überarbeiten. Für Nürnberg gilt, dass Zeitarbeitsunternehmen genauso zu behandeln seien, wie die übrigen Arbeitgeber. Neben dem allgemeinen Fragebogen zu den Fördervoraussetzungen für Zuschüsse bräuchte kein zusätzlicher Nachweis über den finanziellen Nachteil verlangt werden (Hinweis: Der Fragebogen enthält keine Bezifferung der Kosten für die Einarbeitung oder ähnlichem. Ein simpler Satz, dass eingearbeitet werde, reicht aktuell aus). Zunächst sollen Erfahrungen über die Arbeitsagenturen und Jobcenter gesammelt werden. Schließlich sei eine Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen der Verleihkonditionen möglich, wenn es im Einzelfall erforderlich sei.</p>
<p>Das Bundesministerium teilte mit, dass es sichergestellt sein solle, dass eine Förderung nur dann möglich sei, wenn die Zeitarbeitsunternehmen darlegen, welchen finanziellen Nachteil sie tatsächlich haben oder welchen Anteil sie an der Einarbeitung mitbringen. Pauschal sollen die Zuschüsse jedoch nicht eingestellt werden. Weiterhin stellen sie fest, dass der Betrieb, der das Leihpersonal einstellt, kein Lohn bezahle und aus diesem Grund nur der Verleihbetrieb einen Anspruch auf Zuschüsse hätte.</p>
<p>Glücklich scheint der Bundesrechnungshof mit den Stellungnahmen des Bundesministeriums und der Bundesagentur nicht zu sein. So schreiben sie, dass es „<em>vielmehr darauf hindeute, dass die bewilligenden Jobcenter die Frage, bei wem sich der finanzielle Nachteil tatsächlich auswirkt, gar nicht gestellt haben“</em>. Sie kritisieren, dass sich die Bundesagentur nicht dazu äußere, wie sie im Einzelfall Kenntnis darüber erlangt haben will, dass Zeitarbeitsunternehmen den Betrieben (Entleihern) einen niedrigen Lohn einräumten, die den Lohnzuschuss rechtfertigen. Sie erwarten, dass der finanzielle Nachteil entsprechend beziffert und nachgewiesen werden muss. Verleihverträge müssen dazu vorgelegt und geprüft werden.</p>
<blockquote><p><em>„Wenn EGZ-Anträge nur wenige Minuten vor Arbeitsaufnahme eingereicht werden, dürfte es sich in vielen dieser Fällen um sog. Mitnahmeeffekte handeln, die wir besonders kritisch sehen“</em>, so der BRH weiter.</p></blockquote>
<p>In einer diesjährigen Telefonkonferenz der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und den Regionaldirektionen heißt es:</p>
<blockquote><p><em>„Die Auffassung des BRH, dass der finanzielle Nachteil in jedem Einzelfall konkret zu beziffern und durch Unterlagen nachzuweisen ist, wird nicht geteilt. (&#8230;) Grundsätzlich kann den Erklärungen der Arbeitgeber vertraut werden, soweit diese plausibel dargelegt wurden. Nur bei berechtigten Zweifeln ist der Sachverhalt differenzierter zu ermitteln. Die Forderung von Nachweisen und Offenlegung sensibler Geschäftsdaten in jedem Einzelfall widersprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedeuten eine unzumutbare bürokratische Hürde. Das (&#8230;) Verwaltungsverfahren wird deshalb unverändert beibehalten.“</em></p></blockquote>
<p>Fazit: Der sehr ausführliche Bericht des BRH und die doch kurzen Stellungnahmen machen deutlich, dass sich die Bundesagentur für Arbeit als auch das Bundesarbeitsministerium einen Dreck darum scheren, was der BRH kritisiert und wo die deutliche Schieflage hängt. Unverkennbar erhalten die BA als auch das Bundesministerium mit ihren Lohnzuschüssen das Drehkarussell und die Ausbeutung durch die Leiharbeit am Leben. Der Vorwand des bürokratischen Aufwandes ist lächerlich und entlarvend, wenn man bedenkt, welchen Aufwand die Jobcenter mit der Schnüffelei bei Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten betreiben. Der rote Teppich wird den Leiharbeitsfirmen ausgerollt und keine Huldigung ist scheinbar zu groß. Dass Fördergelder beim Hire-and-Fire-System in der Zeitarbeitsbranche vielfach zum Fenster verschleudert werden ist gewollt und bringt eine ständige annehmbare Vermittlungsquote sowie billiges Arbeitsmaterial. Der Satz „<em>etliche Jahren arbeitslos und beruflich entsozialisiert von einer Minderleistung ausgegangen werden kann</em>“ durch die Bundesagentur für Arbeit bescheinigt mal so eben Erwerbslosen eine Minderleistung, weil sie &#8222;arbeitslos&#8220; sind. Jedem dürfte bekannt sein, dass auch Vermittlungen von neu Erwerbslosen in die Zeitarbeit ein lukratives Geschäft sind. Erneut zeigt sich die menschenverachtende Einstellung gegenüber Erwerbslosen durch die Nürnberger Behörde.</p>
<p>Weitere Infos:</p>
<p>„Linke kritisiert Zunahme der Leiharbeit“ – <a href="http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/anstieg-um-4-4-prozent-linke-kritisiert-zunahme-der-leiharbeit/20158914.html" target="_blank" rel="noopener">Handelsblatt</a> v. 10. August 2017</p>
<p>„Aktuelle Entwicklungen der Zeitarbeit“ – <a href="https://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte/Branchen-Berufe/generische-Publikationen/Arbeitsmarkt-Deutschland-Zeitarbeit-Aktuelle-Entwicklung.pdf" target="_blank" rel="noopener">Bundesagentur für Arbeit</a> – Juli 2017</p>
<p>„Ungerechtfertigte Eingliederungszuschüsse bei Zeitarbeitsfirmen?“ – <a href="https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/53318/ungerechtfertigte-eingliederungszuschüsse-bei-zeitarbeitsfirmen-.pdf" target="_blank" rel="noopener">Kleine Anfrage und Antworten des Senats</a> &#8211; Inge Hannemann – Juni 2016</p>
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