Bundesverfassungsgericht Karlsruhe urteilt über Hartz-IV-Sanktionen
Karlsruhe hat entschieden: Eine Kürzung bis zu 30 Prozent sind nicht zu beanstanden. Höhere Sanktionen bis zu 60 Prozent sind für das Gericht nicht zumutbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für Vollsanktionen, in denen das gesamt Hartz IV gestrichen wird und den Mietkosten.