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	<title>Eingliederungsvereinbarung | inge-hannemann.de</title>
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		<title>Fragen und Antworten zum BVerfG-Urteil Sanktionen in Hartz IV</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/fragen-und-antworten-zum-bverfg-urteil-sanktionen-in-hartz-iv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Dec 2019 11:10:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundesagentur für Arbeit hat eine kurze Zusammenfassung von Fragen und Antworten zu den Sanktionen nach dem SGB II erstellt. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" width="643" height="429" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg" alt="" class="wp-image-1299" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg 643w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 643px) 100vw, 643px" /><figcaption>© Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe </figcaption></figure>



<p>Die Bundesagentur für Arbeit hat eine kurze Zusammenfassung von <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Fragen und Antworten (öffnet in neuem Tab)" href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/12/FAQ_BVerfG-Urteil_Sanktionen-2.pdf" target="_blank">Fragen und Antworten</a> zu den Sanktionen nach dem SGB II erstellt. Weiter heißt es in einer internen Mitteilung für die MitarbeiterInnen:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Im Rahmen des Urteils des BVerfG zu den Minderungsvorschriften sind u.a. die Rechtsfolgebelehrungen von Eingliederungsvereinbarungen, Eingliederungsvereinbarungen als ersetzender Verwaltungsakt sowie Vermittlungsvorschläge anzupassen.</p></blockquote>



<p>Teilweise erhalten Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte noch immer Eingliederungsvereinbarungen, die bis zu 100 Prozent Sanktionen enthalten. Lt. Bundesagentur für Arbeit stehen &#8222;<strong>je nach technischer Realisierbarkeit (Anm. was immer das heißt), beginnend ab Freitag, den 13.12.2019 den Mitarbeitern für diese Dokumente </strong>(Eingliederungsvereinbarungen) aus den Rechtskreisen SGB II (Hartz IV) und SGB III (Rechtsfolgebelehrung für Vermittlungsvorschläge bei Aufstockern in Verbis (internes PC-System) zur Verfügung&#8220;. Selbiges gilt zu den Angeboten und Zuweisungen in Maßnahmen (z.B. klassisches Bewerbungstraining) bzw. Weiterbildungen oder geförderte Arbeitsverhältnisse. </p>



<p>Bis es im System endgültig zur Verfügung steht, werden hier übergangsweise Word-Vorlagen bereitgestellt. So heißt es u.a.:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><strong>Anpassung der Eingliederungsvereinbarung / Eingliederungsvereinbarung als ersetzender Verwaltungsakt in VerBIS SGB II.</strong><br>o&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Alle Auswahlmöglichkeiten der Rechtsfolgenbelehrung über 30 Prozent Sanktion werden im Listenfeld „Rechtsfolgenbelehrung zur Integration in Arbeit“ entfernt.<br>o&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Künftig werden den Anwenderinnen und Anwendern nur noch zwei Auswahlmöglichkeiten (ohne Rechtsfolgenbelehrung bzw. mit Rechtsfolgenbelehrung nach §31 SGB II) zur Verfügung gestellt.<br>o&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die neue Rechtsfolgenbelehrung ist im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungsgespräche über eine Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung bzw. Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung als ersetzender Verwaltungsakt zu aktualisieren.</p></blockquote>



<p>Kurz gesagt: Die Jobcenter-MitarbeiterInnen können seit dem 13. Dezember über eine Word-Vorlage entsprechende Textbausteine in den Eingliederungsvereinbarungen manuell ändern. Ob es jedoch bei allen angekommen ist, steht weiterhin in den Sternen &#8230;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesrechnungshof kritisiert fehlerhafte Eingliederungsvereinbarungen in den Jobcentern</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesrechnungshof-kritisiert-fehlerhafte-eingliederungsvereinbarungen-in-den-jobcentern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Aug 2019 11:47:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrechnungshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrechnungshof hat stichprobenartig in einer erneuten Prüfung die Eingliederungsvereinbarungen zwischen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten und den Jobcentern geprüft. Das Ergebnis: Fast jede zweite Vereinbarung war ungültig oder fehlerhaft. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><div id="attachment_1471" style="width: 692px" class="wp-caption aligncenter"><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png"><img aria-describedby="caption-attachment-1471" decoding="async" loading="lazy" class="size-full wp-image-1471" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png" alt="" width="682" height="449" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png 682w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21-300x198.png 300w" sizes="(max-width: 682px) 100vw, 682px" /></a><p id="caption-attachment-1471" class="wp-caption-text">Bild: privat: Bundesagentur für Arbeit</p></div></p>
<p>Der Bundesrechnungshof hat stichprobenartig in einer erneuten <a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/BRH_EingliederungsvereinbarungJC.pdf" target="_blank" rel="noopener">Prüfung</a> die Eingliederungsvereinbarungen zwischen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten und den Jobcentern geprüft. Den Prüfern wurden Daten von registrierten 4,8 Millionen Personen in den Jobcentern durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Ausnahmen bildeten Jobcenter, die eigenständig durch die Kommunen betreut werden, so dass knapp 3,4 Millionen Daten verwendet werden konnten. Insgesamt prüften sie 625 Datensätze erwerbsfähiger Leistungsberechtigten in 212 Jobcentern. <strong>Das Ergebnis: Fast jede zweite Vereinbarung war ungültig oder fehlerhaft. </strong></p>
<p>Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag, in dem die Vermittlungsbemühungen von Seiten der Erwerbslosen und Jobcenter in einem Gespräch vor Ort bestimmt werden. Eine auf Verdacht geschriebene und per Post versandte Vereinbarung durch das Jobcenter ist verboten. Der Bundesrechnungshof weist hier eine Quote von über zehn Prozent aus. Das Festhalten von Rechten und Pflichten der Erwerbslosen, aber auch der Jobcenter ist gesetzlich festgezurrt. Demnach muss mit jedem Erwerbslosen unverzüglich eine individuelle und passgenaue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Hier müssen persönliche Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung hinterlegt werden. Gleichzeitig werden die Leistungen für eine Vermittlung in Arbeit oder in eine Ausbildung durch die Jobcenter erfasst. Parallel dazu werden die Pflichten der Erwerbslosen festgehalten. Das können die Anzahl der Bewerbungen und deren Form sein. Werden Leistungen von anderen Institutionen, wie z.B. eine Schuldnerberatung, in Anspruch genommen, sind auch diese hinterlegt. Das <a href="https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/15.html" target="_blank" rel="noopener">Sozialgesetzbuch II</a> schreibt vor, dass die Vereinbarungen regelmäßig gemeinsam überprüft werden müssen. Bei Änderungen muss der Vertrag entsprechend neu verfasst werden. Damit konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Prinzip des „<em>Förderns und Forderns</em>“. Auf eine Eingliederungsvereinbarung kann begründet verzichtet werden,  wenn der Leistungsberechtigte bereits eine Arbeit aufgenommen hat und nicht zu erwarten ist, dass das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gesenkt oder beendet werden  kann. Eine weitere Gruppe sind Erwerbslose in der dreijährigen Erziehungszeit oder pflegende Angehörige, die die Pflege nicht anderweitig sicherstellen können. Kommt der Vertrag beidseitig nicht zustande, sollen die Rechte und Pflichten einseitig als Verwaltungsakt geregelt werden. In diesem Fall unterschreibt nur das Jobcenter. Im Bericht des Bundesrechnungshofs verweisen die Prüfer erneut auf die Individualisierung und Aktualisierung der Eingliederungsvereinbarung durch die Jobcenter.</p>
<p>Hochgerechnet auf alle 3,4 Millionen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betraf das über 2 Millionen Eingliederungsvereinbarungen. Die Prüfer kritisierten, dass bisherige Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit ohne Wirkung geblieben sind. In rund 25 Prozent lag kein gültiger Vertrag vor. Bei jedem dritten (35,2%) waren sie inhaltlich fehlerhaft oder waren so unkonkret oder unvollständig, dass nicht erkennbar war, welche Unterstützung durch das Jobcenter geleistet wird: <em>„Dass Jobcenter steht Ihnen beratend zur Seite“</em>, lässt nicht erkennen, welche individuellen Aktivitäten durch das Jobcenter für den Erwerbslosen geleistet wird und läuft am Prinzip des „Förderns“ vorbei, so die Prüfer. In 183 von 443 Fällen fehlten Angaben oder waren unkonkret nach dem Grundsatz des „Forderns“. Als Beispiel schreiben die Prüfer: <em>„Bei Bedarf können Sie sich beim Jobcenter melden“</em>. Ein weiterer Kritikpunkt war die unvollständige Überprüfung der eingehaltenen Pflichten für den Erwerbslosen. Sie machen darauf aufmerksam, dass „die Nachhaltung dieser Pflichten auch wesentlich dafür, einen sanktionsbewehrten Sachverhalt zu erkennen und eine Sanktion durchzusetzen ist.“ Dieses kam in 60 von 443 Fällen vor. Die Art der inhaltlichen Fehler stellt der Bundesrechnungshof in einem Diagramm dar.</p>
<p><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35.png"><img decoding="async" loading="lazy" class="aligncenter wp-image-2058 size-full" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35.png" alt="" width="677" height="415" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35.png 677w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/Bildschirmfoto-2019-08-18-um-13.25.35-300x184.png 300w" sizes="(max-width: 677px) 100vw, 677px" /></a></p>
<p>Die Prüfungsergebnisse klingen hart. So kommen <strong>„massive Zweifel auf, ob die Jobcenter das Instrument der Eingliederungsvereinbarung wirksam einsetzen“</strong>. Es entstand der Eindruck, dass die Jobcenter insbesondere Probleme mit dem Ermessen hatten, ob eine Eingliederungsvereinbarung notwendig sei. Der Bundesrechnungshof wirft den Jobcentern vor, dass sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, wenn Vereinbarungen nicht vor Ort und persönlich getroffen werden. Damit haben sie keinen Nutzen für Erwerbslose.</p>
<blockquote><p>„In Anbetracht der seit Jahren bestehenden Umsetzungsdefizite sollte das Bundesministerium das Instrument der Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich überdenken“,</p></blockquote>
<p>heißt es in dem Bericht. Die hohen Fehlerquoten sind nach den Prüfern ein bundesweites Problem und lässt ihres Erachtens auf eine mangelnde Akzeptanz (&#8230;) schließen. Die Bundesagentur für Arbeit stellte bereits bei einer Internen Revision Anfang 2014 ebenfalls fehlerhafte Anwendungen der Eingliederungsvereinbarungen in den Jobcentern fest. Bereits damals wurden konkretisierte Weisungen und Hilfestellungen für die Jobcentermitarbeiter in Aussicht gestellt.</p>
<blockquote><p>„Die von der Bundesagentur in vorherigen Prüfungen zugesagten Maßnahmen zur Verbesserung der Abschlussquote und der Qualität von Eingliederungsvereinbarungen, (&#8230;), haben die Mängel bislang nicht verhindert oder verringert“,</p></blockquote>
<p>so die Prüfer weiter. Deswegen raten sie dem Bundesministerium darüber nachzudenken, <em>„ob die Eingliederungsvereinbarung in der derzeitigen Form das geeignete Instrument ist, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“</em> ist.  Sie schlagen vor, dass die gesetzliche Pflicht einer Vereinbarung zu einer „Kann-Regelung“ umgewandelt wird. So wären zeitliche Kapazitäten für eine intensivere Beratung oder eine Erhöhung der Kontaktdichte möglich. In einer <a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/08/BRH_StellungnahmeEingliederungsvereinbarungJC.pdf">Stellungnahme</a> der Bundesagentur für Arbeit heißt es:</p>
<blockquote><p>„Vor dem Hintergrund der vom Bundesrechnungshof wiederholt festgestellten hohen Fehlerquote hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der BA Gespräche aufgenommen, um zu untersuchen, wie die mit der Eingliederungsvereinbarung verbundenen gesetzgeberischen Ziele in der Verwaltungspraxis besser erreicht und bestehende Defizite und Schwierigkeiten abgebaut werden können.“</p></blockquote>
<p>Der Bundesrechnungshof erwägt die Thematik in einem Bericht an das Parlament weiterzuverfolgen.<img decoding="async" loading="lazy" src="http://vg03.met.vgwort.de/na/d529882a6d294937bd41285656b138d5" alt="" width="1" height="1" /></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wenn Jobcenter-Textbausteine eine Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig machen</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/wenn-jobcenter-textbausteine-eine-eingliederungsvereinbarung-rechtswidrig-machen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2017 08:24:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Landessozialgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein hohes Gut in den Jobcentern ist die sogenannte beidseitige Eingliederungsvereinbarung (§15 SGB II). Laut der Bundesagentur für Arbeit „dient (EinV) dem Qualitätsziel guter Betreuung und Beratung. Mit der EinV soll die Transparenz und Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehung von Jobcenter und Arbeitsuchenden gestärkt werden.“]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2016/12/Justitia_kl.jpg"><img decoding="async" loading="lazy" class="alignleft size-full wp-image-1083" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2016/12/Justitia_kl.jpg" alt="" width="400" height="268" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2016/12/Justitia_kl.jpg 400w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2016/12/Justitia_kl-300x201.jpg 300w" sizes="(max-width: 400px) 100vw, 400px" /></a></p>
<p>Ein hohes Gut in den Jobcentern ist die sogenannte beidseitige Eingliederungsvereinbarung (§15 SGB II). Laut der Bundesagentur für Arbeit „dient (EinV) dem Qualitätsziel guter Betreuung und Beratung. Mit der EinV soll die Transparenz und Verbindlichkeit der Dienstleistungsbeziehung von Jobcenter und Arbeitsuchenden gestärkt werden.“</p>
<p><strong>Grundsätzliches zur Eingliederungsvereinbarung</strong></p>
<p>Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Jobcenter und Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten, der z.B. festlegt, wie viele Bewerbungen in einem Monat geschrieben werden müssen. Voraussetzung für eine Eingliederungsvereinbarung ist grundsätzlich das <strong>persönliche Gespräch vor Ort</strong>, in dem <strong>individuell festgestellte Stärken, Kompetenzen oder auch Einschränkungen</strong> besprochen werden. Eine nicht besprochene Eingliederungsvereinbarung, die womöglich noch stillschweigend per Post zugesendet wird, ist nicht zulässig. Das Ziel dahinter ist deutlich: Die Vermittlung in eine Tätigkeit, wobei auch hier Mini-Jobs integriert sein können. Damit sich die Leistungsberechtigten wieder an eine Arbeit „gewöhnen“, kann es durchaus sein, dass zunächst Vermittlungen in Ein-Euro-Jobs oder Trainingsmaßnahmen als Auflage gefordert werden. Eine beidseitige Eingliederungsvereinbarung kann abgelehnt werden (wozu ich grundsätzlich rate, um eine Klagemöglichkeit zu behalten) und es folgt anschließend eine EinV als sog. Verwaltungsakt, der nur durch das Jobcenter unterschrieben wird. Diese entspricht zumeist der abgelehnten Vereinbarung und ist ebenso bindend, was auch für mögliche Sanktionen gilt. Schließlich ist das Jobcenter ja der Ansicht, dass ihre Vorschläge zur Integration in Arbeit oder ähnlichem sinnvoll erscheinen. Wird auch diese nicht anerkannt, muss ein Widerspruch eingelegt werden, der jedoch auch keine aufschiebende Wirkung hat. D.h. mögliche Sanktionen, weil Vereinbarungen nicht eingehalten wurden, können durchgezogen werden. Gegen diese können natürlich ebenso ein Widersprüche / Klagen eingelegt werden. Dass Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen durchaus erfolgreich sind, zeigen die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit sowie mehrere Kleine Anfragen über die Bundestagsfraktion DIE LINKE. Dieses am Rande bemerkt.</p>
<p>Dass Jobcenter sehr gerne in unsinnige oder unnütze Maßnahmen oder in Tätigkeiten vermitteln, die nicht den eigenen Potenzialen entsprechen ist nichts Neues. Das Netz ist voller skurrilen Beispielen. Eine verfehlte Vermittlung in eine Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn bekannt ist, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeit gar nicht ausgeführt werden kann. So zum Beispiel bei einem chronischen Rückenleiden, welches eine wechselnde Tätigkeit voraussetzt (Sitzen, Stehen) und die vorgeschlagene Tätigkeit rein sitzend ist (z.B. Kassiererin, Fließbandarbeit). Auch hier lassen sich genügend Beispiele auflisten.</p>
<p>Wie bereits erwähnt, haben Widersprüche oder Klagen, insbesondere dann, wenn eine unzumutbare Tätigkeit vorgeschlagen wird und Sanktionen erfolgen, hohe Erfolgsquoten. So zuletzt beim <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bl9/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&amp;doc.id=JURE170036869&amp;documentnumber=18&amp;numberofresults=1390&amp;doctyp=juris-r&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L&amp;paramfromHL=true#focuspoint" target="_blank" rel="noopener">Landessozialgericht Berlin-Brandenburg</a> (AZ: L 14 AS 1469/17 B). Hier klagte ein Leistungsberechtigter gegen den Verwaltungsakt der EinV und verlangte die aufschiebende Wirkung, da bereits Sanktionen in Höhe von 60 Prozent durch das zuständige Jobcenter vollzogen wurden. Eine Vollsanktion drohte.</p>
<p><strong>Was war zuvor geschehen? Die Klage</strong></p>
<p>Der 40-jährige Kläger bezog nach einem kurzen Arbeitsverhältnis in der Automobilbranche erneut Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter legte bereits zuvor fest, dass eine Integration als Bürokraft innerhalb eines Jahres angestrebt werde. Auf Einladungen in das Jobcenter und dem ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur sowie einem Vermittlungsvorschlag als Kundendienstberater reagierte der Kläger nicht. Demnach wurde das Arbeitslosengeld II entsprechend zunächst um zehn Prozent und dann anschließend um 30 Prozent gekürzt. Das Jobcenter schickte im Winter dem Kläger ein Stellenangebot als Callcenter-Agent zu. Dass die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorlagen, bestätigte der Leistungsberechtigte in seiner Bewerbung, weil er bereits früher in diesem Bereich gearbeitet habe. Allerdings bemerkte er parallel dazu an, dass er die geforderte Teamfähigkeit nicht mitbringe und diese sehr bedaure. Eine Reaktion des Arbeitgebers erfolgte daraufhin nicht.</p>
<p>Das Jobcenter fand das nicht wirklich humorvoll und versandte eine Anhörung, aufgrund der fehlenden ernsthaften Bewerbung, zu einer möglichen Sanktion. Der Kläger begründete vor dem Jobcenter seine nicht vorhandene Teamfähigkeit anhand vergangener Arbeitsverhältnisse sowie einer psychologischen Diagnose, die ihm eine stark ausgeprägte antisoziale Persönlichkeitsstörung bestätigte. Das Arbeitslosengeld II wurde trotzdem um 60 Prozent gekürzt. Richtig entschieden hat der Kläger, indem er anschließend einen Antrag vor dem Sozialgericht Potsdam auf aufschiebende Wirkung gestellt hat. Im gleichzeitigen Widerspruch bemängelte er weiterhin eine „Teilnichtigkeit“ der EinV aufgrund der fehlenden Berücksichtigung seiner Eignung, individuellen Lebenssituation sowie der fehlenden konkreten Leistungsangebote durch das Jobcenter. Das zuständige Jobcenter widersprach dem und vertrat die Meinung, dass in der EinV ein „ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen sowie die Eignung und individuelle Lebenssituation“ berücksichtigt worden seien. Es folgte eine Klage durch den Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten.</p>
<p><strong>Ergebnis</strong></p>
<p>Offensichtlich sei der Verwaltungsakt der EinV nicht rechtswidrig und lasse auch keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtung erkennen, so das Gericht. Warum hat der Kläger trotzdem gewonnen? Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die EinV sehr allgemein gehalten war und bemängelte die fehlende Individualisierung auf das Berufs- und Tätigkeitsfeld des Klägers. Der Bestimmung durch das Jobcenter auf die Integration als Bürokaufmann steht die fehlende Berufserfahrung gegenüber. Weiterhin kritisierten sie den verwendeten Textbaustein „zur Integration in Arbeit“ als zu pauschal und zu wenig konkret. Auch die bekannte „fehlende Teamfähigkeit“ wurde im Rahmen des Profilings nicht berücksichtigt. Fazit: Die Eingliederungsvereinbarung war ein Stück Papier in dem Textbausteine eingefügt wurden. Das widerspricht dem SGB II in vollem Maße.</p>
<p>Die Textbausteine sind ein beliebtes Mittel, um EinV zügig und schon fast im Akkord zu erstellen. Die EinV unterliegen einer festgelegten Quote, die erreicht werden sollte (muss). Gehe ich nun davon aus, dass vielmals nur rund 30 Minuten für ein Gespräch im Jobcenter zur Verfügung stehen (schließlich muss die „Kundengesprächsquote“ auch erreicht werden) ist ein ausführliches Profiling zeitlich kaum bis nicht möglich. Für mich ist die EinV vielmehr ein Instrument für die Legitimität der Sanktionen. Nicht umsonst gibt es sog. interne (Pflicht)-Schulungen, um rechtssichere EinV abzuschließen. Ich selbst würde grundsätzlich vor Ort keine EinV unterschreiben, sondern mit nach Hause nehmen, um sie dort entsprechend meinen Vorstellung umzuschreiben oder eben auf den Verwaltungsakt bestehen. Eine Sanktionsandrohung bei Verweigerung der EinV ist übrigens auch nicht zulässig! Bei Unsicherheiten empfehle ich den Kontakt zu Erwerbsloseninitiativen bzw. Beratungen vor Ort.</p>
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