Der Erwerbslosenverein „Tacheles e.V“ ruft zu einer Kampagne gegen die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II auf. Diese Kampagne unterstütze ich gerne, da der bis heute zu niedrig berechnete Regelsatz bei Hartz IV durch weitere Zwangsdarlehenszahlungen existenziell unterschritten wird.

„Tacheles e.V.“ schreibt dazu:

„Weil wir der Auffassung sind, dass die Aufrechnung von Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen mit den SGB-II-Regelbedarfen verfassungswidrig ist, regen wir an, dagegen sowohl mit Rechtsmitten als auch mit einer politischen Forderung vorzugehen. Für eine solche, auf Verbesserungen im „Hartz-IV-System“ abzielende Kampagne, suchen wir Mitstreiter*innen und Unterstützer*innen.“

„Tacheles e.V.“ wäre nicht „Tacheles e.V.“, wenn sie nicht schon Vorschläge bzw. Forderungen vorbereitet hätten, um diesem Gebaren ein Stopp zu setzen. Hierzu erläutern sie folgende Schritte:

Für die Zukunft, anlässlich der nächsten SGB-II-Änderung, muss daher die Forderung erhoben werden, dass der behördliche Rückzahlungsanspruch von Wohnungsbeschaffungsdarlehen lediglich über eine Abtretungserklärung sichergestellt wird. Regelbedarfe werden so nicht mehr mit Unterkunftskosten vermischt und es erfolgt keine dauerhafte Bedarfsunterdeckung durch die Aufrechnung dieser Darlehen. Zur Durchsetzung dieser Forderung würden wir uns eine breite Unterstützung weit über das Erwerbslosenspektrum hinaus wünschen. Kurzfristig gibt es folgende Möglichkeit, mit der problematischen Rechtslage umzugehen:

Kautionen und Genossenschaftsanteile werden weiterhin auf Darlehensbasis gewährt, die Jobcenter verzichten aber auf die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II. Für gezahlte Darlehen werden Rückzahlungsansprüche über eine Abtretungserklärung gesichert.
Die Rückzahlung wird von Amtswegen wegen tiefgreifender verfassungsrechtlicher Bedenken über eine behördlich festgestellte Unbilligkeit der weiteren Geltendmachung gestundet (nach § 44 SGB II i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BHO, für kommunale Leistungsträger die jeweilige LHO mit den entsprechend gleichlautenden Regelungen). Im Ergebnis führt diese Regelung zu einer verfassungskonformen Auslegung der Rechtsnorm. Sie kann sowohl auf Bestands- als auch Neufälle angewendet werden.“

Entsprechende Vorlagen und eine ausführliche Begründung sind hier zu finden.

Es wäre schön, und vor allem für alle BezieherInnen von Arbeitslosengeld II eine große Hilfe, wenn der Wuppertaler Aufruf eine große Verbreitung und Unterstützung findet. Vielen Dank. Und auch einen großen Dank erneut an „Tacheles e.V.“ für diese Kampagne und der rechtlichen ausführlichen Aufbereitung.