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Der Bundesrechnungshof hat stichprobenhaft geprüft, wie sich der im Jahr 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro auf Arbeitslosengeld-II-AufstockerInnen und auf die Integrationsarbeit der Jobcenter auswirkt[1]. Das Ergebnis: Aus Sicht des Bundesrechnungshofes ist es nicht auszuschließen, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass der Mindestlohn zwar rechnerisch, nicht aber tatsächlich eingehalten wird. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes sollte ArbeitnehmerInnen vor unangemessenen niedrigen Löhnen schützen. Weiterhin sind die Prüfer zu dem Schluss gekommen, dass die Jobcenter künftig sorgfältiger darauf achten, ob wegen der Unterschreitung des Mindestlohnes Lohnansprüche verloren gingen.

In 285 der 547 Fälle nahmen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte zu Beginn 2015 oder später ein Arbeitsverhältnis auf. In 35 Fällen ermittelten die Jobcenter keinen Stundenlohn. In weiteren 37 Fällen erkannten sie nicht, dass der Mindestlohn unterschritten wurde. Der Bundesrechnungshof kritisiert, dass die Jobcenter auf Fehlverhalten der Unternehmen nicht reagiert haben. Dies wäre gerade bei den 450 Euro-Minijobs erforderlich gewesen. „In diesen Fällen hätten die Jobcenter nachfragen müssen, ob eine Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis möglich ist“, heißt es im Prüfungsbericht. Die kommunalen zugelassenen Jobcenter hielten dieses nicht für erforderlich, da ihnen die zum Teil ablehnende Haltung der Arbeitgeber bekannt waren. Weiterhin kritisierten die Prüfer, dass die Ausnahmeregelung, bei denen in den ersten sechs Monaten eine Bezahlung unterhalb des Mindestlohnes möglich wäre, nicht in Anspruch genommen wurde. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) konterte: „dass ein „Markt“ für Entgelte unterhalb des Mindestlohnes nicht bestehe“. Wenn dem so sei, schlägt der Bundesrechnungshof entsprechend eine Streichung dieser Sonderregelung vor. Solange diese aber noch bestehe, müsse sie auch angewendet werden.

AufstockerInnen in den Jobcentern

Der Bericht setzt sich auch mit den sog. Aufstockern auseinander, die ihr Erwerbseinkommen mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ergänzen, um zumindest das Existenzminimum zu erreichen. 100 Euro gelten dabei als Grundfreibetrag, der auf das Arbeitslosengeld II nicht verrechnet wird. Darüber hinaus wird das Einkommen prozentual gestaffelt auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. So dürfen bis 1.000 Euro brutto 20 Prozent behalten werden. Dieses reduziert sich auf 10 Prozent bei einem Zuverdienst ab über 1.000 Euro. Bei einem klassischen 450 Euro Minijob bleiben nach Abzug der Grundfreibetrages 170 Euro anrechnungsfrei. Der Bundesrechnungshof wollte wissen wie sich der Mindestlohn auf Aufstockerinnen und auf die Integrationsarbeit der Jobcenter auswirkt. Dabei nahmen sie Stichproben bei insgesamt neun Jobcentern mit 547 Fälle und Einkommen im Bereich von genau 100 Euro (Freigrenze), bis 450 Euro und darüber hinaus. Gespräche mit Fach- und Führungskräften, Fragebögen und der Vorlage von internen Regelungen und Weisungen ergänzten die Prüfung. In 262 der 547 Fälle wurde bereits vor 2015 ein Einkommen erzielt. „Bei 67 der 262 fortbestehenden Arbeitsverhältnissen (26%) ermittelten die Jobcenter die ab dem 1. Januar 2015 geltende Arbeitszeit nicht“, zitiert der Bericht. Damit ließ sich auch der Mindestlohn nicht ermitteln. Bei drei Viertel der geprüften Fälle (195) war die wöchentliche Arbeitszeit bekannt. Die Prüfer stellten fest, dass in 27 der 195 Fälle der Bruttostundenlohn unter dem Mindestlohn lag. Bei 96 Fälle lag der Bruttostundenlohn bei 8,50 Euro oder mehr. Hierbei wurden in 23 Fälle die Arbeitszeit entsprechend reduziert, so dass der gesetzliche Mindestlohn erreicht wurde.

 

Die Jobcenter gaben an, dass sich der Mindestlohn kaum auf die Zahl der AufstockerInnen auswirkt. Als Gründe wurden hohe Mieten, Teilzeit- oder Minijobtätigkeiten angegeben. „In vielen Fällen sei zudem der Bedarf einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft so hoch, dass der Mindestlohn auch bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht zu einer vollständigen Bedarfsdeckung führe. Der Schritt aus der Hilfebedürftigkeit gelinge daher trotz des allmeinen Mindestlohnes oftmals nur Alleinstehenden“, so die Jobcenter weiter. Die Prüfer resümierten, dass der gesetzliche Mindestlohn nur bedingt zur Einkommensverbesserung führe und durch die Jobcenter nicht zu beeinflussen sei. Allerdings kritisierten sie die fehlende Überprüfung der Arbeitszeit und damit die fehlende Prüfung ob überhaupt ein Mindestlohn bezahlt wird. Auch wenn die Einhaltung des Mindestlohnes die Sache des Zolls sei, müssen die Jobcenter in ihrer täglichen Arbeit stärker als bisher den Mindestlohn überprüfen, so die Forderung der Prüfer. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass die Jobcenter den Stundenlohn ermitteln müssen und stellen dazu in mehreren Weisungen und Arbeitshilfen entsprechende Hilfen bereit. Die geprüften Jobcenter gelobten in einer Stellungnahme entsprechende Veränderungen und Sensibilisierungen bei den Beschäftigten.

Ein ähnliches Bild ergab sich bei der Prüfung bei neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 1. Januar 2015. Auch hier wurden bei 12 Prozent (35 Fälle von 285 Fälle) die Arbeitsstunden nicht erfasst bzw. nicht genau ermittelt, weil Arbeitgeber zur Arbeitszeit keine Angaben oder einen Arbeitszeitkorridor (z.B. „2 bis 3 Stunden“) wöchentlich angaben. Der Bundesrechnungshof kritisiert, dass bei 13 Prozent der Mindestlohn unterschritten wurde und die Jobcenter mögliche Lohnansprüche nicht erkannten oder den Zoll nicht informierten. Der Vorwurf der Prüfer ist eindeutig: „Damit haben die Jobcenter in etwas einem Viertel der 285 Fälle versäumt, mögliche Anspruchsübergänge zu prüfen und die für die Prüfung benötigten Sachverhalte aufzuklären. Stattdessen begnügten sie sich damit, die bekannten monatlichen Arbeitsentgelte als Einkommen zu berücksichtigen“.

„Fördern und Fordern“ und die Aufforderung zu Vielfachtätigkeiten

Das Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) fordert, dass Erwerbslose mit dem Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalt sichern können (meine Kritik an den künstlich errechneten zu niedrigen Regelleistungen und deren Kürzungsmöglichkeiten dürften bekannt sein) und auch selbst, zum Beispiel durch Arbeitsaufnahme, beenden oder zumindest verringern. Hierbei müssen die Jobcenter nach dem „Fördern und Fordern-Prinzip“ unterstützen. In mehr als die Hälfte der 547 geprüften Fälle unterließen die Jobcenter bei einer Arbeitszeitreduzierung der Leistungsberechtigten oder bei Unwissenheit der Arbeitszeit und ausbleibender Lohnsteigerung entsprechend nachzufragen. Aus Sicht der Prüfer haben die Jobcenter mit der Einführung des Mindestlohnes die Bedeutung ihrer Integrationsarbeit verkannt. Die Jobcenter hätten nachfragen müssen, ob eine Umwandlung des Minijobs in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre. Der Bundesrechnungshof fordert die Jobcenter auf, zu prüfen, ob neben einer Teilzeittätigkeit noch ein zusätzlicher Minijob möglich wäre, um aus dem Leistungsbezug zu kommen. (Anmerkung: Diese Forderung ist solange unanständig, so lange nicht bekannt ist, wie die Teilzeittätigkeit neben Familie o.ä. organisiert ist, wie die Arbeitsbedingungen oder die persönlichen Verhältnisse der Leistungsberechtigten sind). Die Bundesagentur für Arbeit gibt in ihrer Stellungnahme an, dass in Beratungsgesprächen die Ausweitung der Arbeitszeit regelmäßig erörtert wird, lediglich die Dokumentation lückenhaft sei. Ein anderes Jobcenter argumentierte mit dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrem langjährigem Wissen, dass die Unternehmen vor Ort lieber die Stundenanzahl im Rahmen des Mindestlohnes verringert als das Monatseinkommen zu erhöhen. Das gefällt dem Bundesrechnungshof nicht und stellen fest, dass dieses nicht auf alle Arbeitgeber zutreffen müsse. In dem Fall sollen die Jobcenter mit den aufstockenden Erwerbslosen nach alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten suchen.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) regelt, dass Arbeitnehmer für sechs Monate keinen Mindestlohn zahlen müssen, sofern sie Langzeiterwerbslose einstellen. Langzeiterwerbslos ist, wer ein Jahr oder länger arbeitslos ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dass dieses Verfahren nicht wirklich genutzt wird, kann man hier in einem Forschungsbericht der Denkfabrik IAB der Bundesagentur für Arbeit nachlesen. In keinem Fall der geprüften Fälle wurden Vermittlungsvorschläge unterbreitet, in denen die Ausnahmeregelung vorgesehen war. Auch entsprechende Stellenangebote wurden nicht erfasst. Die Jobcenter arbeiteten vorzugsweise mit dem Eingliederungszuschuss (Lohnzuschuss an Arbeitgeber), da er flexibler sei und individueller angepasst werden könne. Für den Bundesrechnungshof ist es unverständlich, dass die Sonderregelung zur Unterschreitung des Mindestlohnes für die ersten sechs Monate nicht angewendet wird, und fordert die Jobcenter dazu auf zumindest die Arbeitgeber auf diese Ausnahmeregelung  hinzuweisen.

Fazit: Auch wenn der Bundesrechnungshof mit seiner Kritik an der fehlenden Mindestlohnüberprüfung recht hat und das Bundesarbeitsministerium darauf hinweist, nicht umgesetzte derzeitige Regelungen einfach zu streichen, liegt er mit seinen Forderungen ziemlich daneben. Die Forderung, neben einer Teilzeittätigkeit noch einen Minijob aufzunehmen geht vermutlich an der Realität vorbei. Die Berücksichtigung des eigenen Familienstandes, der physischen Belastbarkeit oder überhaupt eine Teilzeittätigkeit mit den Arbeitszeiten eines Minijobs zu vereinbaren werden dabei komplett ignoriert. Auch die Forderung, dass Langzeiterwerbslose gefälligst in den ersten sechs Monaten zu äußerst prekären Arbeitsbedingungen tätig sein sollen und die Jobcenter dabei unterstützend wirken sollen, ist wie die gesamte Sonderregelung Quatsch. Allerdings unterstütze ich die Forderung diese Sonderregelungen ganz abzuschaffen – auch, wenn sie glücklicherweise in den Jobcentern kaum umgesetzt werden.

[1]2017: 8,84€; 2019: 9,19€; 2020: 9,35€