Bundesagentur für Arbeit

* Update* 4. Dezember 2019 Stand: 8:45 Uhr – Harald Thomé schreibt heute auf Twitter:

Wir haben jetzt mal die Weisungungsversionen 27. Nov gegen 3. Dez. gegeneinandergestellt, so das jeder sehen kann, was die BA im Detail in den Weisungen geändert hat.

Versionsvergleich § 31 SGB II hier. 

Versionsvergleich § 32 SGB II hier.

Das war schon ein starkes Stück, was sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesarbeitsministerium geleistet haben. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anfang November entschieden hat, dass Hartz-IV-Sanktionen über 30 Prozent „verfassungswidrig“ sind, sollen auch in Zukunft Kürzungen über 30 Prozent möglich sein. Das geht aus einem Entwurf der neuen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit hervor, die zunächst vom Erwerbslosenverband Tacheles e.V. in Wuppertal geleakt wurden. Und die sind brisant. Auf der Webseite des Verbandes schreibt Tacheles: „Bundesagentur für Arbeit plant mit neuen Dienstanweisungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen zu unterlaufen!“ Das sitzt.

Bisher konnten die Jobcenter bei drei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) um 30, dann um 60 und schließlich um 100 Prozent (Vollsanktion, inkl. Miete) kürzen. Diese Kürzungen können bei einer Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder einer Trainingsmaßnahme vollzogen werden. Terminversäumnisse, die mit jeweils 10 Prozent sanktioniert werden, waren nicht Bestandteil der Klage. Für die unter 25-Jährigen gelten Sonderregeln. Hier gab es bereits bei der zweiten Pflichtverletzung gar kein Geld mehr vom Jobcenter, sofern diese einen eigenen Haushalt führten. Leben die unter 25-Jährigen noch im Haushalt der Eltern, so wurde zwar die Grundleistung komplett gestrichen, die Miete allerdings auf die Personen (i.d.R. die Eltern) verteilt. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die derzeitige Sanktionspraxis zu korrigieren ist. Bis dahin gilt eine durch das Gericht angeordnete Übergangsregelung, wonach Sanktionen von über 30 Prozent nicht mehr zulässig sind. Diese Regeln gelten auch für unter 25-Jährige, obwohl sie nicht Bestandteil der Klage waren. Hubertus Heil (SPD) erklärte nach dem Urteil: 

Ab sofort gilt, dass nicht mehr über 30 Prozent sanktioniert werden kann und ab sofort muss auch die Möglichkeit geschaffen werden ganz offensichtlich in Härtefällen eine Änderung zu ermöglichen.“  

Die BA und das BMAS waren nun in der Bringschuld neue Weisungen für die Jobcenter zu schreiben, in denen die Vorgaben berücksichtigt werden müssen. So weit, so gut. Allerdings scheint es jetzt in der Umsetzung zu hapern. Mit einem Trick versucht die Bundesagentur für Arbeit unter Detlef Scheele (SPD) in Zusammenarbeit mit dem Bundesarbeitsministerium die eindeutigen Vorgaben zu umgehen. So steht im Entwurf: 

„Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) und 10% (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432 Euro (Anm.: gilt ab 2020) ergeben folgende Minderungen: 129,60 Euro + 43,20 Euro = 172,80 Euro.“

Der Trick ist ganz simpel: Sie addierten die maximale 30-Prozent-Sanktion, wenn zum Beispiel ein Arbeitsangebot abgelehnt wird mit einer 10-Prozent-Sanktion für ein Meldeversäumnis. Damit missachtete die BA die Vorgaben aus Karlsruhe, dass Sanktionen über 30 Prozent nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Man muss schon inhuman um die Ecke denken, um dieses Rechenbeispiel, unter der Vorgabe aus Karlsruhe, nachzuvollziehen. Nicht der Mensch im Jobcenter wird dabei bedacht, sondern: Wie können wir die neuen Regelungen so anwenden, dass wir weiterhin über 30 Prozent sanktionieren dürfen? Das Nichtbehandeln der Terminversäumnisse durch das Gericht, ist für die Bundesagentur für Arbeit und dem Ministeriums scheinbar eine Einladung das jetzige Sanktionsregime irgendwie aufrecht zu erhalten. Die Veröffentlichung der Entwürfe führte zu einer großen medialen Berichtserstattung und zu einer großen Empörung in den sozialen Netzwerken. Prompt erfolgte noch am selben Tag eine Klarstellung des BMAS:

„Bevor es in der öffentlichen Diskussion zu weiteren Missverständnissen kommt, wird klar gestellt: Bundeminister @hubertus_heil schließt aus, dass künftig innerhalb eines Monats mehr als 30 Prozent sanktioniert werden darf. Eine dementsprechende Weisung wird nach Abschluss des konsultatorischen Verfahrens am Freitag ergehen.“

Wäre da nicht die Klarstellung durch die Bundesagentur für Arbeit auf einen Tweet von Ulrich Schneider (Der Paritätische):

„Gut, dass @hubertus_heil schnell reagiert und die @Bundesagentur wieder eingefangen hat. Die Versicherung, in den Übergangsweisungen, gemäß dem BVerfG-Urteil keine Kürzungen über 30% zu erlauben, ist zentral. (…)“

Und die BA konterte:

„Von „zurückpfeifen“ kann hier nicht gesprochen werden, zur Klarstellung: Die BA darf im SGB II Weisungen nicht allein erlassen. Der Entwurf jeder Weisung für Jobcenter wird von BA und BMAS gemeinsam erstellt. Danach wird sie mit den Ländern und kommunalen Spitzen abgestimmt.“

Entweder weiß die linke Hand nicht was die rechte tut oder es ist ein Paradebeispiel eines Schmierentheaters, die das Denken und Handeln beider Behörden schonungslos offenlegt. Beides ist zu verurteilen. 

Mit der heutigen Veröffentlichung der neuen fachlichen Weisungen nach §§ 31,32 hat sich nun folgendes verändert, die ich jeweils nochmals gegenüber stelle:

§31 (Rd.Z. 31.34 alt)

(4) Bei kumulativer Verletzung von Pflichten nach § 31 und § 32 laufen die Minderungen parallel ab, d.h. die Minderungsbeiträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. 
Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) und 10% (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432 Euro (Anm.: gilt ab 2020) ergeben folgende Minderungen: 129,60 Euro + 43,20 Euro = 172,80 Euro.“

Neu – aus diesem Text wurde nun: (Rd.Z: 31.34 – Seite 12 – 13) 

(4) Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten. Der darüber liegende Minderungsbetrag wirkt sich nicht mehr aus. Dies gilt analog bei der Überlappung zweier oder mehrerer Minderungszeiträume wegen § 31 SGB II. 

Beispiel 1: 

Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) für jeweils Januar, Februar und März sowie 10 Prozent (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432,00 EUR ergeben folgende Minderungen: 

129,60 EUR + 43,20 EUR = 172,80 EUR 

→ Minderungshöhe auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt: 129,60 EUR 

Beispiel 2: 

Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) für Januar, Februar und März sowie 10 Prozent (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432,00 EUR für März, April und Mai ergeben folgende Minderungen: 

Monat Mitwirkungspflicht Meldeversäumnis Minderungshöhe 
Januar 129,60 EUR 129,60 EUR 
Februar 129,60 EUR 129,60 EUR 
März 129,60 EUR 43,20 EUR 129,60 EUR 
April 43,20 EUR 43,20 EUR 
Mai 43,20 EUR 43,20 EUR 

Somit ist die Addition von mehreren Sanktionen über 30 Prozent vom Tisch, da sie 30 Prozent nicht überschreiben darf à Aus 172,80 Euro wurden 129,60 Euro (30 Prozent).

Änderungen nach § 32 Meldeversäumnisse (RZN. 32.4 – Seite 2)

Alt:

(6) Bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen laufen die Minderungen parallel ab, d. h. die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. Eine Minderung wegen Meldeversäumniss tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu (§ 32 Absatz 2 Satz 1). Die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten somit ebenfalls addiert.

Neu: (Rd.Z. 32.4. – Seite 2)

(6) Bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen laufen die Minderungen parallel ab, d. h. die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. Eine Addition eines monatlichen Minderungsbetrages wegen mehreren Meldeversäumnissen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ist unzulässig. 

Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnis(sen) nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten. 

Ergänzend „Härtefalleregelung“:

Auch hier haben die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium nochmals die Kurve gekriegt. Im Entwurf wurde die „außergewöhnliche Härte erst ab einer Minderung von mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs oder ab der beabsichtigten Kumulation mit der vierten parallel ablaufenden Minderung aufgrund eines Meldeversäumnisses zu prüfen“ in Erwägung gezogen.

Dem gegenüber steht nun: (Rd.Z. (32.4a) – Seite 2)

Bei jedem Meldeversäumnis ist zu prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die der Feststellung einer Sanktion entgegensteht, oder die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wurde oder die zukünftige Bereitschaft dazu erklärt wurde und deshalb eine Sanktion nicht festzustellen oder zu verkürzen ist. Die grundsätzlichen Ausführungen in den Fachlichen Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II zur Verhältnismäßigkeit (Kapitel 2.6) finden Anwendung. 

Die Addition von Minderungen nach § 31a SGB II und § 32 SGB II ist unzulässig, da diese in der Gesamtsumme einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes überschreiten würde.“ 

Fazit:

Nach der Veröffentlichung des Entwurfes musste die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium umschwenken. Das fordert bereits schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019. Es ist trotzdem erschreckend, wie versucht wurde, dieses Urteil mit Tricks zu umgehen. 

Weitere Infos:

Fachlichen Weisungen nach – §§ 31,32 – Neu Stand 3. Dezember 2019

Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung § 31

Meldeversäumnis – § 32

Fachliche Weisungen nach – §§ 31,32 – Stand 27. November 2019 via Tacheles e.V.

Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung § 31

Meldeversäumnis – § 32