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	<title>Sanktionen | inge-hannemann.de</title>
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		<title>Hartz IV wird zum Bürgergeld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Aug 2022 06:54:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Lange versuchte die SPD ihr negatives Image als Hartz-IV-Partei abzuschütteln. Bereits Anfang 2019 sprach Andrea Nahles davon „Hartz IV hinter sich zu lassen“. Nahles ist inzwischen Chefin der Bundesagentur für Arbeit und ein Referentenentwurf zum neuen Bürgergeld liegt vor.]]></description>
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<figure class="wp-block-image size-large"><img decoding="async" width="658" height="148" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2022/08/Bildschirmfoto-2022-08-08-um-17.04.31.png" alt="" class="wp-image-2433" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2022/08/Bildschirmfoto-2022-08-08-um-17.04.31.png 658w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2022/08/Bildschirmfoto-2022-08-08-um-17.04.31-480x108.png 480w" sizes="(min-width: 0px) and (max-width: 480px) 480px, (min-width: 481px) 658px, 100vw" /></figure>



<p>Lange versuchte die SPD ihr negatives Image als Hartz-IV-Partei abzuschütteln. Bereits Anfang 2019 sprach Andrea Nahles davon <em>„Hartz IV hinter sich zu lassen“</em>. Nahles ist inzwischen Chefin der Bundesagentur für Arbeit und ein <a href="http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2022/2022-07-21_Buergergeld_Gesetz_RefE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Referentenentwurf</a> zum neuen Bürgergeld liegt vor. Vorweg: Dass sich etwas an den Sanktionen nach dem Sanktionsmoratorium bis Ende Juli 2023 ändert, diese Hoffnung darf begraben werden. Sanktionen bei Pflichtverletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung werden auch weiterhin mit maximal 30 Prozent über drei Monate möglich sein. Wer sich bereit erklärt die Mitwirkungspflichten nachträglich zu erfüllen (z.B. Bewerbungen zu schreiben o.ä.) oder glaubhaft erklärt den Pflichten nachzukommen, kann darauf hoffen die Leistungsminderung aufgehoben zu bekommen. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt nach Abschluss eines Kooperationsplanes (Eingliederungsvereinbarung) die sogenannte Vertrauenszeit, in denen ebenso keine Sanktionen möglich sind. Meldeversäumnisse werden zukünftig statt drei auf einen Monat mit zehn Prozent gekürzt. Sanktionen auf Mietkosten werden wie in der Vergangenheit ausgenommen. Ebenso verschärfte Sanktionen gegen unter 25-Jährige. Sie erhalten stattdessen Beratungs- und Unterstützungsangebote durch die Integrationsfachkräfte. </p>



<p>Auch auf eine mögliche Regelbedarfserhöhung geht der Entwurf nicht ein. Hierzu hat sich Hubertus Heil (SPD) bereits im Juli dazu geäußert und sprach von einer „deutlichen Erhöhung“ sowie davon, die Berechnungsart der Regelsätze neu zu berechnen. Er geht von einer Erhöhung von 40 bis 50 Euro zum Jahr 2023 aus. Leider bleibt der Referentenentwurf leer zum Hinzuverdienst bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Eine Anpassung bleibt aus. Einzig allein bleiben das Mutterschaftsgeld und Einkommen von Schülerinnen und Schüler in Höhe von bis zu 520 Euro anrechnungsfrei. Neu ist, dass der Vermögensschonbetrag von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben wird.</p>



<p><strong>Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe</strong></p>



<p>Das neue Bürgergeld möchte den Leistungsberechtigten mit Arbeitslosengeld II mehr&nbsp;<em>„Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe“</em>&nbsp;ermöglichen.&nbsp;<em>„</em><em>Ziel ist ein Sozialstaat, der die Bürgerinnen und Bürger absichert und zugleich dabei unterstützt und ermutigt, ihre Potenziale zu entwickeln und neue Chancen im Leben zu ergreifen“.</em>&nbsp;Wie die Agenda 2010 begründet auch das neue Bürgergeld eine „<em>bedeutende sozialpolitische Reform“.&nbsp;</em>So sollen&nbsp;<em>„Menschen im Leistungsbezug sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können, die Potenziale der Menschen und die Unterstützung für eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration stärker im Fokus stehen“.&nbsp;</em>Ein Schritt dahin ist die Abschaffung des bisherigen Vermittlungsvorrangs. Vor der Aufnahme einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit steht insbesondere bei Ungelernten eine Qualifizierung oder Ausbildung im Mittelpunkt. Diesen Punkt bewerte ich positiv, da gerade die „schnelle Vermittlung“ häufig in unzufriedene Jobs führte. Vor allem waren sie wenig nachhaltig und sehr gerne im Niedriglohnsektor. Für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Eine Umschulung kann nun auch in drei Jahren statt in zwei Jahren absolviert werden, wenn es nötig ist. Der soziale Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II wird unbefristet. Bislang war eine Befristung bis Ende 2024 vorgesehen.&nbsp;</p>



<p><strong>Aus Eingliederungsvereinbarung wird ein Kooperationsplan</strong></p>



<p>Alle Maßnahmen werden zukünftig nicht mehr in eine Eingliederungsvereinbarung geschrieben, sondern in einem, zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter, gemeinsam erarbeiteten Kooperationsplan. Ziel dieses Kooperationsplanes ist eine&nbsp;<em>„Zusammenarbeit auf Augenhöhe und Vertrauen“.&nbsp;</em>Dazu wird in den ersten sechs Monaten auf eine Rechtsfolgebelehrung und deren Sanktionsmöglichkeiten verzichtet. Das wird sogar garantiert.&nbsp;<em>„</em><em>Erst wenn nach den ersten sechs Monaten der Vertrauenszeit Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht eingehalten werden, sollen diese Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden“.</em></p>



<p><strong>Vertrauenszeit</strong></p>



<p>Wird der Kooperationsplan erstellt beginnt die Vertrauenszeit. Diese gilt für sechs Monate. Eine Sanktion (Leistungsminderung) ist in der Zeit nicht möglich. Werden Vereinbarung durch die leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, endet die Vertrauenszeit. Nach sechs Monaten soll im gemeinsamen Gespräch mit dem Jobcenter das weitere Vorgehen besprochen werden. Dann erfolgen auch die Rechtsfolgebelehrungen im Kooperationsplan. Hält die leistungsberechtigte Person innerhalb von drei Monaten nun diese Absprachen ein, erfolgt eine neue Vertrauenszeit von wiederum sechs Monate.&nbsp;</p>



<p><strong>Vermögen</strong></p>



<p>Wie schon während der Corona-Pandemie wird auch in Zukunft in den ersten zwei Jahren (Karenzzeit) das Vermögen, sofern es nicht erheblich ist, nicht angetastet. Somit steht der leistungsberechtigten Person 60.000 Euro zu und jeder weiteren Person in der Bedarfsgemeinschaft 30.000 Euro. Nicht angerechnet werden angemessener Hausrat, PKW für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft, Versicherungen der Altersvorsorge, ein selbst genutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern. Leben mehr als vier Personen im Haushalt erhöht sich die Wohnfläche jeweils um 20 Quadratmeter für jede weitere Person. Vermögen, welches dafür bestimmt ist ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu beschaffen in dem Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Menschen einziehen sollen ist ebenfalls geschützt, sofern dieses Vermögen angemessen ist. Ebenso sind Sachen und Rechte geschützt, wenn ihre Veräußerung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.</p>



<p><strong>Miet- und Eigentumskosten</strong></p>



<p>Die Miet- und Heizkosten werden innerhalb der ersten zwei Jahre (Karenzzeit) in tatsächlicher Höhe übernommen. Dies gilt für Mieterinnen und Mieter als auch für Wohneigentum. Das Grundbedürfnis „Wohnen“ und die Lebensleistung der Menschen sollen damit anerkannt und geschützt werden. Gleichzeitig dient diese Regelung als Anreiz die Hilfebedürftigkeit innerhalb der ersten zwei Jahre zu beenden. Wird keine neue Tätigkeit gefunden, prüft das Jobcenter die Aufwendungen auf ihre Angemessenheit. Innerhalb von bis zu sechs Monaten müssen dann die Kosten gesenkt werden.&nbsp;</p>



<p><strong>Bagatellgrenze</strong></p>



<p>Die Bundesregierung geht von rund 1.100.000 Bagatellfällen pro Jahr aus. Wir erinnern uns: Es gab Fälle, da forderten die Jobcenter auch einen Cent zurück. Um hier die Jobcenter zu entlasten werden Forderungen unter 50 Euro nicht mehr eingetrieben. Damit möchte man etwa 15 Millionen Euro jährlich sparen.</p>



<p><strong>Ortsabwesenheit</strong></p>



<p>Die Ortsabwesenheit ist ein häufiges Streitthema im Jobcenter. Ohne Erlaubnis darf man sich bisher im Nahbereich bewegen. Sichergestellt sein sollte jedoch, dass täglich nach der Post geschaut werden konnte, um so Konflikten mit dem Jobcenter aus dem Weg zu gehen. Wer in den Urlaub fahren will (bis zu 21 Tagen jährlich möglich) muss diesen beim Jobcenter beantragen. Aus der Ortsabwesenheit wird nun die&nbsp;<strong>Erreichbarkeit</strong>. Auch das neue Bürgergeld erwartet, dass Leistungsberechtigte werktäglich die&nbsp;<em>„Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis nehmen können</em>.&nbsp;<em>Regelungen, die keinen vorteilhaften Einfluss auf die Eingliederung haben, wie die Pflicht, werktäglich Briefpost persönlich zur Kenntnis nehmen zu können, werden abgeschafft“.</em>&nbsp;Die Erreichbarkeit soll damit modernisiert und der modernen Kommunikation angepasst werden. Der nähere Bereich bedeutet, dass das zuständige Jobcenter, ein möglicher Arbeitgeber, eine Integrationsmaßnahme in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne größeren Aufwand zu erreichen ist. Das kann auch das grenznahe Ausland sein.&nbsp;</p>



<p><strong>Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler</strong></p>



<p>Bisher konnten Schülerinnen und Schüler für maximal vier Wochen bis zu 2.400 Euro pro Kalenderjahr in den Schulferien dazuverdienen ohne Anrechnung auf die Leistung der Bedarfsgemeinschaft. Neu ist, dass es nun keine Obergrenze mehr gibt.&nbsp;</p>



<p><strong>Nebentätigkeit als Schülerin, Schüler, Auszubildende, Erwerbseinkommen von Studierenden (gilt auch für das SGB XII)</strong></p>



<p>Um den Anreiz einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu erhöhen wird der Grundfreibetrag auf 520 Euro erhöht.</p>



<p><strong>Mutterschaftsgeld (gilt auch für das SGB XII)</strong></p>



<p>Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes wird zukünftig nicht als Einkommen angerechnet.&nbsp;</p>



<p><strong>Schlichtungsverfahren</strong></p>



<p>Gerade bei den Eingliederungsvereinbarungen gibt es immer wieder Unstimmigkeiten. Unabhängige Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner finden sich kaum in den Jobcentern (Ombudsleute). Nach den neuen Regelungen soll es nun eine Schlichtungsstelle geben. Auf Verlangen einer oder beider Seiten kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet und so ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. Beteiligte können&nbsp;<em>„Mitarbeitende oder ein Mitarbeiter des Jobcenters oder eine externe Vertrauensperson“</em>&nbsp;sein. Das Verfahren soll maximal vier Wochen betragen. Auch hiermit möchte man&nbsp;<em>„Respekt, Vertrauen und Umgang auf Augenhöhe gesetzlich stärker in den Fokus rücken“</em>.</p>



<p><strong>Anmerkung</strong></p>



<p>Dass die Sanktionen bestehen bleiben ändert leider nichts am Begriff Bürgergeld oder Hartz IV. Die Sanktionen sind der Inbegriff von Hartz IV, ebenso die zu niedrigen Regelsätze. Weiße Ware (Waschmaschine o.ä.) sind weiterhin ausgeschlossen. Medizinische Bedarfe, wie Brillen sind auch nicht erwähnt. Das sind jedoch Grundbedarfe, die von den jetzigen Regelbedarfen nicht bezahlbar sind. Auch nicht, wenn dieser um 50 Euro angehoben wird. All dieses schließt die Menschen aus der gesellschaftlichen Teilhabe aus. Zusammengefasst sind die bisherigen Veränderungen viele bürokratische Entlastungen für die Jobcenter. Insbesondere für die Leistungsabteilungen. Das ist aufgrund deren Arbeitsüberlastungen zu begrüßen. Vielleicht gibt es dann schnellere Bescheide. Um einen erfolgreichen Kooperationsplan zu erstellen muss über die Jahre verloren gegangenes Vertrauen wieder aufgebaut werden. Über 15 Jahre Hartz IV prägen. Ein paternalistisches System prägt. Vielleicht helfen die sechs Monate Vertrauenszeit. Das wird sich zeigen. Allerdings stellt sich mir schon die Frage, warum eine Vertrauenszeit es nötig hat in Schüben mit Sanktionen zu drohen und bei Einhaltung von Pflichten innerhalb einer bestimmten Frist diese wieder aufzuheben. Zuckerbrot und Peitsche. Somit bleibt der Erziehungsgedanke gegenüber mündigen Bürgerinnen und Bürgern bestehen. Der Referentenentwurf hat viele neue Begriffe. Schicker macht es ihn damit nicht vollumfänglich. Die erhöhten Hinzuverdienste von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden und Studierten sind ein Pluspunkt. Auf diese Art und Weise wird zumindest wertgeschätzt, dass sie ihr Geld behalten dürfen, was sie in der Ausbildung oder in einer Nebentätigkeit verdienen. Nun gut, es ist der erste Aufschlag. Im September soll es wohl weitergehen. Warten wir den zweiten Aufschlag ab. Es ist noch viel Luft nach oben.&nbsp;</p><img decoding="async" loading="lazy" src="https://vg08.met.vgwort.de/na/3defab4a611e4cc0ab865c090ea9eb12" width="1" height="1" alt="">
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		<title>Fragen und Antworten zum BVerfG-Urteil Sanktionen in Hartz IV</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/fragen-und-antworten-zum-bverfg-urteil-sanktionen-in-hartz-iv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Dec 2019 11:10:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundesagentur für Arbeit hat eine kurze Zusammenfassung von Fragen und Antworten zu den Sanktionen nach dem SGB II erstellt. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" loading="lazy" width="643" height="429" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg" alt="" class="wp-image-1299" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg 643w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 643px) 100vw, 643px" /><figcaption>© Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe </figcaption></figure>



<p>Die Bundesagentur für Arbeit hat eine kurze Zusammenfassung von <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Fragen und Antworten (öffnet in neuem Tab)" href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2019/12/FAQ_BVerfG-Urteil_Sanktionen-2.pdf" target="_blank">Fragen und Antworten</a> zu den Sanktionen nach dem SGB II erstellt. Weiter heißt es in einer internen Mitteilung für die MitarbeiterInnen:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Im Rahmen des Urteils des BVerfG zu den Minderungsvorschriften sind u.a. die Rechtsfolgebelehrungen von Eingliederungsvereinbarungen, Eingliederungsvereinbarungen als ersetzender Verwaltungsakt sowie Vermittlungsvorschläge anzupassen.</p></blockquote>



<p>Teilweise erhalten Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte noch immer Eingliederungsvereinbarungen, die bis zu 100 Prozent Sanktionen enthalten. Lt. Bundesagentur für Arbeit stehen &#8222;<strong>je nach technischer Realisierbarkeit (Anm. was immer das heißt), beginnend ab Freitag, den 13.12.2019 den Mitarbeitern für diese Dokumente </strong>(Eingliederungsvereinbarungen) aus den Rechtskreisen SGB II (Hartz IV) und SGB III (Rechtsfolgebelehrung für Vermittlungsvorschläge bei Aufstockern in Verbis (internes PC-System) zur Verfügung&#8220;. Selbiges gilt zu den Angeboten und Zuweisungen in Maßnahmen (z.B. klassisches Bewerbungstraining) bzw. Weiterbildungen oder geförderte Arbeitsverhältnisse. </p>



<p>Bis es im System endgültig zur Verfügung steht, werden hier übergangsweise Word-Vorlagen bereitgestellt. So heißt es u.a.:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><strong>Anpassung der Eingliederungsvereinbarung / Eingliederungsvereinbarung als ersetzender Verwaltungsakt in VerBIS SGB II.</strong><br>o&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Alle Auswahlmöglichkeiten der Rechtsfolgenbelehrung über 30 Prozent Sanktion werden im Listenfeld „Rechtsfolgenbelehrung zur Integration in Arbeit“ entfernt.<br>o&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Künftig werden den Anwenderinnen und Anwendern nur noch zwei Auswahlmöglichkeiten (ohne Rechtsfolgenbelehrung bzw. mit Rechtsfolgenbelehrung nach §31 SGB II) zur Verfügung gestellt.<br>o&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die neue Rechtsfolgenbelehrung ist im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungsgespräche über eine Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung bzw. Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung als ersetzender Verwaltungsakt zu aktualisieren.</p></blockquote>



<p>Kurz gesagt: Die Jobcenter-MitarbeiterInnen können seit dem 13. Dezember über eine Word-Vorlage entsprechende Textbausteine in den Eingliederungsvereinbarungen manuell ändern. Ob es jedoch bei allen angekommen ist, steht weiterhin in den Sternen &#8230;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesagentur für Arbeit korrigiert nach einem Leak den Entwurf der neuen Sanktionsregelungen</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesagentur-fuer-arbeit-korrigiert-nach-einem-leak-den-entwurf-der-neuen-sanktionsregelungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Dec 2019 13:14:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[BMAS]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Hubertus Heil]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
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					<description><![CDATA[* Update* 4. Dezember 2019 Stand: 8:45 Uhr &#8211; Harald Thomé schreibt heute auf Twitter: Wir haben jetzt mal die Weisungungsversionen 27. Nov gegen 3. Dez. gegeneinandergestellt, so das jeder sehen kann, was die BA im Detail in den Weisungen geändert hat. Versionsvergleich § 31 SGB II&#160;hier.&#160; Versionsvergleich § 32 SGB II&#160;hier. Das war schon [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" loading="lazy" width="682" height="449" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png" alt="" class="wp-image-1471" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21.png 682w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/Bildschirmfoto-2017-03-31-um-20.50.21-300x198.png 300w" sizes="(max-width: 682px) 100vw, 682px" /><figcaption>Bundesagentur für Arbeit</figcaption></figure>



<p>* Update* 4. Dezember 2019 Stand: 8:45 Uhr &#8211; Harald Thomé schreibt heute auf Twitter:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Wir haben jetzt mal die Weisungungsversionen 27. Nov gegen 3. Dez. gegeneinandergestellt, so das jeder sehen kann, was die BA im Detail in den Weisungen geändert hat.</p></blockquote>



<p>Versionsvergleich § 31 SGB II&nbsp;<a href="https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Vergleich_FH___31_SGB_II_mit_AEnderungen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier.&nbsp;</a></p>



<p>Versionsvergleich § 32 SGB II&nbsp;<a href="https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Vergleich_FH____32_SGB_II_mit_AEnderungen_Kor.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>



<p>Das war schon ein starkes Stück, was sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesarbeitsministerium geleistet haben. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anfang November entschieden hat, dass Hartz-IV-Sanktionen über 30 Prozent „verfassungswidrig“ sind, sollen auch in Zukunft Kürzungen über 30 Prozent möglich sein. Das geht aus einem Entwurf der neuen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit hervor, die zunächst vom Erwerbslosenverband <a rel="noreferrer noopener" aria-label="Tacheles e.V. (öffnet in neuem Tab)" href="https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2583/" target="_blank">Tacheles e.V. </a>in Wuppertal geleakt wurden. Und die sind brisant. Auf der Webseite des Verbandes schreibt Tacheles:&nbsp;<em>„Bundesagentur für Arbeit plant mit neuen Dienstanweisungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen zu unterlaufen!“</em>&nbsp;Das sitzt.</p>



<p>Bisher konnten die Jobcenter bei drei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) um 30, dann um 60 und schließlich um 100 Prozent (Vollsanktion, inkl. Miete) kürzen. Diese Kürzungen können bei einer Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder einer Trainingsmaßnahme vollzogen werden. Terminversäumnisse, die mit jeweils 10 Prozent sanktioniert werden, waren nicht Bestandteil der Klage. Für die unter 25-Jährigen gelten Sonderregeln. Hier gab es bereits bei der zweiten Pflichtverletzung gar kein Geld mehr vom Jobcenter, sofern diese einen eigenen Haushalt führten. Leben die unter 25-Jährigen noch im Haushalt der Eltern, so wurde zwar die Grundleistung komplett gestrichen, die Miete allerdings auf die Personen (i.d.R. die Eltern) verteilt. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die derzeitige Sanktionspraxis zu korrigieren ist. Bis dahin gilt eine durch das Gericht angeordnete Übergangsregelung, wonach Sanktionen von über 30 Prozent nicht mehr zulässig sind. Diese Regeln gelten auch für unter 25-Jährige, obwohl sie nicht Bestandteil der Klage waren. <strong>Hubertus Heil</strong> (SPD) erklärte nach dem Urteil:&nbsp;</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>„<em>Ab sofort gilt, dass nicht mehr über 30 Prozent sanktioniert werden kann und ab sofort muss auch die Möglichkeit geschaffen werden ganz offensichtlich in Härtefällen eine Änderung zu ermöglichen.“&nbsp;</em>&nbsp;</p></blockquote>



<p></p>



<p>Die BA und das BMAS waren nun in der Bringschuld neue Weisungen für die Jobcenter zu schreiben, in denen die Vorgaben berücksichtigt werden müssen. So weit, so gut. Allerdings scheint es jetzt in der Umsetzung zu hapern. Mit einem Trick versucht die Bundesagentur für Arbeit unter Detlef Scheele (SPD) in Zusammenarbeit mit dem Bundesarbeitsministerium die eindeutigen Vorgaben zu umgehen. So steht im Entwurf:&nbsp;</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><em>„Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) und 10% (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432 Euro (Anm.: gilt ab 2020) ergeben folgende Minderungen: 129,60 Euro + 43,20 Euro = 172,80 Euro.“</em></p></blockquote>



<p>Der Trick ist ganz simpel: Sie addierten die maximale 30-Prozent-Sanktion, wenn zum Beispiel ein Arbeitsangebot abgelehnt wird mit einer 10-Prozent-Sanktion für ein Meldeversäumnis. Damit missachtete die BA die Vorgaben aus Karlsruhe, dass Sanktionen über 30 Prozent nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Man muss schon inhuman um die Ecke denken, um dieses Rechenbeispiel, unter der Vorgabe aus Karlsruhe, nachzuvollziehen. Nicht der Mensch im Jobcenter wird dabei bedacht, sondern: Wie können wir die neuen Regelungen so anwenden, dass wir weiterhin über 30 Prozent sanktionieren dürfen? Das Nichtbehandeln der Terminversäumnisse durch das Gericht, ist für die Bundesagentur für Arbeit und dem Ministeriums scheinbar eine Einladung das jetzige Sanktionsregime irgendwie aufrecht zu erhalten. Die Veröffentlichung der Entwürfe führte zu einer großen medialen Berichtserstattung und zu einer großen Empörung in den sozialen Netzwerken. Prompt erfolgte noch am selben Tag eine Klarstellung des BMAS:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><em>„Bevor es in der öffentlichen Diskussion zu weiteren Missverständnissen kommt, wird klar gestellt: Bundeminister @hubertus_heil schließt aus, dass künftig innerhalb eines Monats mehr als 30 Prozent sanktioniert werden darf. Eine dementsprechende Weisung wird nach Abschluss des konsultatorischen Verfahrens am Freitag ergehen.“</em></p></blockquote>



<p>Wäre da nicht die Klarstellung durch die Bundesagentur für Arbeit auf einen Tweet von Ulrich Schneider (Der Paritätische):</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><em>„Gut, dass @hubertus_heil schnell reagiert und die @Bundesagentur wieder eingefangen hat. Die Versicherung, in den Übergangsweisungen, gemäß dem BVerfG-Urteil keine Kürzungen über 30% zu erlauben, ist zentral. (&#8230;)“</em></p></blockquote>



<p>Und die BA konterte:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><em>„Von &#8222;zurückpfeifen&#8220; kann hier nicht gesprochen werden, zur Klarstellung: Die BA darf im SGB II Weisungen nicht allein erlassen. Der Entwurf jeder Weisung für Jobcenter wird von BA und BMAS gemeinsam erstellt. Danach wird sie mit den Ländern und kommunalen Spitzen abgestimmt.“</em></p></blockquote>



<p>Entweder weiß die linke Hand nicht was die rechte tut oder es ist ein Paradebeispiel eines Schmierentheaters, die das Denken und Handeln beider Behörden schonungslos offenlegt. Beides ist zu verurteilen.&nbsp;</p>



<p>Mit der heutigen Veröffentlichung der neuen fachlichen Weisungen nach §§ 31,32 hat sich nun folgendes verändert, die ich jeweils nochmals gegenüber stelle:</p>



<p>§31 (Rd.Z. 31.34 alt)</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p> <em>(4) Bei kumulativer Verletzung von Pflichten nach § 31 und § 32 laufen die Minderungen parallel ab, d.h. die Minderungsbeiträge werden in Überschneidungsmonaten addiert.&nbsp;</em><br> „<em>Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) und 10% (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432 Euro (Anm.: gilt ab 2020) ergeben folgende Minderungen: 129,60 Euro + 43,20 Euro = 172,80 Euro.“</em> </p></blockquote>



<p><strong>Neu&nbsp;</strong>&#8211; aus diesem Text wurde nun: (Rd.Z: 31.34 – Seite 12 &#8211; 13)&nbsp;</p>



<p><strong>(4) Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten. Der darüber liegende Minderungsbetrag wirkt sich nicht mehr aus. Dies gilt analog bei der Überlappung zweier oder mehrerer Minderungszeiträume wegen § 31 SGB II.&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>Beispiel 1:&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) für jeweils Januar, Februar und März sowie 10 Prozent (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432,00 EUR ergeben folgende Minderungen:&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>129,60 EUR + 43,20 EUR = 172,80 EUR&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>→ Minderungshöhe auf 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt: 129,60 EUR&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>Beispiel 2:&nbsp;</strong></p>



<p><strong>Sanktionen von 30 Prozent (wegen Ablehnung Arbeitsangebot) für Januar, Februar und März sowie 10 Prozent (wegen Meldeversäumnisses) des Regelbedarfs von 432,00 EUR für März, April und Mai ergeben folgende Minderungen:&nbsp;</strong></p>



<table class="wp-block-table"><tbody><tr><td><strong>Monat&nbsp;</strong></td><td><strong>Mitwirkungspflicht&nbsp;</strong></td><td><strong>Meldeversäumnis&nbsp;</strong></td><td><strong>Minderungshöhe&nbsp;</strong></td></tr><tr><td><strong>Januar&nbsp;</strong></td><td>129,60 EUR&nbsp;</td><td></td><td>129,60 EUR&nbsp;</td></tr><tr><td><strong>Februar&nbsp;</strong></td><td>129,60 EUR&nbsp;</td><td></td><td>129,60 EUR&nbsp;</td></tr><tr><td><strong>März&nbsp;</strong></td><td>129,60 EUR&nbsp;</td><td>43,20 EUR&nbsp;</td><td>129,60 EUR&nbsp;</td></tr><tr><td><strong>April&nbsp;</strong></td><td></td><td>43,20 EUR&nbsp;</td><td>43,20 EUR&nbsp;</td></tr><tr><td><strong>Mai&nbsp;</strong></td><td></td><td>43,20 EUR&nbsp;</td><td>43,20 EUR&nbsp;</td></tr></tbody></table>



<p>Somit ist die Addition von mehreren Sanktionen über 30 Prozent vom Tisch, da sie 30 Prozent nicht überschreiben darf&nbsp;à&nbsp;Aus 172,80 Euro wurden 129,60 Euro (30 Prozent).</p>



<p>Änderungen nach § 32 Meldeversäumnisse (RZN. 32.4 – Seite 2)</p>



<p>Alt:</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>(6) Bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen laufen die Minderungen parallel ab, d. h. die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. Eine Minderung wegen Meldeversäumniss tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu (§ 32 Absatz 2 Satz 1). Die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten somit ebenfalls addiert.</p></blockquote>



<p><strong>Neu: (Rd.Z. 32.4. – Seite 2</strong>)</p>



<p><strong>(6) Bei mehreren Sanktionen wegen Meldeversäumnissen laufen die Minderungen parallel ab, d. h. die Sanktionsbeträge werden in Überschneidungsmonaten addiert. Eine Addition eines monatlichen Minderungsbetrages wegen mehreren Meldeversäumnissen über 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ist unzulässig.&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund&nbsp;einer&nbsp;Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnis(sen) nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch&nbsp;nicht&nbsp;30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten.&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p>Ergänzend „Härtefalleregelung“:</p>



<p>Auch hier haben die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium nochmals die Kurve gekriegt. Im Entwurf wurde die „außergewöhnliche Härte erst ab einer Minderung&nbsp;<strong>von mehr als 30 Prozent</strong>&nbsp;des maßgebenden Regelbedarfs oder ab der beabsichtigten Kumulation mit der vierten parallel ablaufenden Minderung aufgrund eines Meldeversäumnisses zu prüfen“ in Erwägung gezogen.</p>



<p>Dem gegenüber steht nun: (Rd.Z. (32.4a) – Seite 2)</p>



<p><strong>„</strong><strong>Bei jedem Meldeversäumnis ist zu prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die der Feststellung einer Sanktion entgegensteht, oder die Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt wurde oder die zukünftige Bereitschaft dazu erklärt wurde und deshalb eine Sanktion nicht festzustellen oder zu verkürzen ist. Die grundsätzlichen Ausführungen in den Fachlichen Weisungen zu §§ 31, 31a, 31b SGB II zur Verhältnismäßigkeit (Kapitel 2.6) finden Anwendung.&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p><strong>Die Addition von Minderungen nach § 31a SGB II und § 32 SGB II ist unzulässig, da diese in der Gesamtsumme einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes überschreiten würde.“&nbsp;</strong><strong></strong></p>



<p>Fazit:</p>



<p>Nach der Veröffentlichung des Entwurfes musste die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesarbeitsministerium umschwenken. Das fordert bereits schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019. Es ist trotzdem erschreckend, wie versucht wurde, dieses Urteil mit Tricks zu umgehen.&nbsp;</p>



<p>Weitere Infos:</p>



<p>Fachlichen Weisungen nach &#8211; §§ 31,32 &#8211; Neu Stand 3. Dezember 2019</p>



<p><a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung  (öffnet in neuem Tab)">Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung </a>§ 31</p>



<p><a rel="noreferrer noopener" aria-label="Meldeversäumnis (öffnet in neuem Tab)" href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-32_ba015867.pdf" target="_blank">Meldeversäumnis</a> &#8211; § 32</p>



<p>Fachliche Weisungen nach &#8211; §§ 31,32 &#8211; Stand 27. November 2019 via <a href="https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2583/" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Tacheles e.V. (öffnet in neuem Tab)">Tacheles e.V.</a></p>



<p><a rel="noreferrer noopener" aria-label="Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung (öffnet in neuem Tab)" href="https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/191126_Entwurf_FW___31_an_BA.pdf" target="_blank">Verstoß gegen Eingliederungsvereinbarung</a> § 31</p>



<p><a href="https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/191126_Entwurf_FW___32_Meldeversaeumnisse_an_BA.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Meldeversäumnis (öffnet in neuem Tab)">Meldeversäumnis</a> &#8211; § 32</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Chance vertan. Karlsruhe entscheidet über Hartz-IV-Sanktionen</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/chance-vertan-karlsruhe-entscheidet-ueber-hartz-iv-sanktionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Nov 2019 09:59:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
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					<description><![CDATA[Karlsruhe hat gesprochen. Nach 15 Jahren Hartz IV beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht erstmalig mit den Sanktionen in den Jobcentern. Seit 15 Jahren heißt es: „Bist du nicht willig, schafft es die Geldkürzung.“ Sanktionen über 30 Prozent verstoßen für das Gericht gegen das Grundgesetz.]]></description>
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<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" loading="lazy" width="643" height="429" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg" alt="" class="wp-image-1299" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg 643w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 643px) 100vw, 643px" /><figcaption>© Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe </figcaption></figure>
<!-- /divi:image -->



<!-- divi:paragraph -->
<p>Kommentar</p>
<!-- /divi:paragraph -->

<!-- divi:paragraph -->
<p>Karlsruhe hat gesprochen. Nach 15 Jahren Hartz IV beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht erstmalig mit den Sanktionen in den Jobcentern. Seit 15 Jahren heißt es: „Bist du nicht willig, schafft es die Geldkürzung.“ Sanktionen über 30 Prozent verstoßen für das Gericht gegen das Grundgesetz. Sanktionen über einen drei monatigem festgezurrten Zeitraum, will das Gericht auch nicht mehr. Wer sich motiviert zeigt, wer wieder mitspielt, dem wird der Sanktions-Zeitraum verkürzt. Und das Gericht will auch nicht, dass die Miete sanktioniert wird.</p>
<!-- /divi:paragraph -->

<!-- divi:paragraph -->
<p>Es erinnert in Teilen an das Strafrecht: Wer sich, in den Augen eines Jobcenters, nicht konform verhält, dem konnten die Gelder bis auf Null gestrichen werden. Den Verlust der Krankenversicherung inklusive. Dabei spielte es oft keine Rolle, dass ein Job aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen werden konnte. Oder der Besuch eines Office Kurses skurril wirkt, weil man selbst IT-Fachfrau oder –mann ist. Dass dabei noch zwischen den unter und über 25-Jährigen unterschieden wird, ist bis heute nicht nachzuvollziehen.</p>
<!-- /divi:paragraph -->

<!-- divi:paragraph -->
<p>Hartz IV ist ein Überbleibsel der damaligen rot-grünen Regierung. Ein dunkler Schatten, den die SPD bis heute nicht abschütteln kann. Ehemalige Wählerinnen und Wähler sanktionieren die SPD auf ihre Art und Weise – Wahlergebnisse, die eher einer Randpartei zugewiesen werden können, als einer Volkspartei, die sie einmal waren. Gerade, wenn es um die eigene Existenz geht oder um (Berufs)- Biographien, die durch Hartz IV negiert werden, ist die Wählerschaft nachtragend. Verzeihen fällt schwer. Dazu sind die negativen Erfahrungen oder Erlebnisse als Arbeitsuchende/r zu prägend. Wird auf der einen Seite die Höhe des Hartz-IV-Satzes diskutiert, kritisiert die andere Seite die Funktionsweisen und das Machtgefüge der Jobcenter. Die schwarze Pädagogik, als Erziehungsmaßnahmen, gegen mündige Bürgerinnen und Bürger verzahnt sich tief in das Innere eines Menschen. Es zementiert die Hilflosigkeit gegenüber einer Behördenmacht, der man sich nur schwer entgegenstellen kann. Dass Karlsruhe eine 30-prozentige Sanktion als akzeptabel empfindet, widersprich ihrem eigenen Urteil gegen höhere Sanktionen, wenn sie den Artikel 1 des Grundgesetzes vollumfänglich berücksichtigt und ernstgenommen hätten. Die Menschenwürde ist nun mal absolut. Sie unterscheidet nicht zwischen ein wenig konform oder gar nicht konform. Die Menschenwürde muss nicht rechnen, weil sie mit der Geburt für jeden Gültigkeit hat. Ein bisschen Würde gibt es nicht.</p>
<!-- /divi:paragraph -->

<!-- divi:paragraph -->
<p>Trotzdem hat Karlsruhe eine eingeschränkte Klatsche verteilt. Die Agenda 2010, die restriktive Verteidigung eines Strafsystems durch die Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter oder der jeweiligen Regierungsparteien wurde geschwächt. Teilweise Recht bekamen alle, die die Sanktionen als verfassungswidrig deklariert haben. Und trotzdem stellt sich die Frage, mit welcher Logik ein Teil der Sanktionen bestehen bleiben. Die „Brücke der Hilfe“, die von den Erwerbslosen beschritten werden muss, um Sanktionen ganz zu vermeiden, klingt nett. Mehr aber auch nicht. Der Jobcenter-Rohrstock bleibt als Drohkulisse bestehen. Ein Ermessenspielraum, wie ihn Karlsruhe bei Härtefällen vorgibt, kann alles sein. Das zeigt schon die Vergangenheit oder auch die Gegenwart, wenn Jobcenter in ihrem Rahmen entscheiden. Ihre hausinternen Spielregeln, ob eine Erkrankung ein wichtiger Grund ist oder nicht, sind abhängig von der Geschäftsführung eines Jobcenters&nbsp; und deren Mitarbeiter. Wenn eines sicher ist, dann das Wissen, das ein Recht innerhalb der Jobcenter sehr flexibel ist und sein kann.</p>
<!-- /divi:paragraph -->

<!-- divi:paragraph -->
<p>Die Chance, den Erwerbslosen ein Existenzminimum, ohne Wenn und Aber zuzugestehen, wurde vertan. Die 30-Prozent Regelung wird voraussichtlich erst mal in Zement gegossen sein. In 15 Jahren landet möglicherweise ein neues Verfahren in Karlsruhe. Dann haben wir 2034. Und damit die zweite Generation, für die das Bestrafungssystem und der Leistungsgedanke noch selbstverständlicher sind, als den heutigen 20+-jährigen. Und wäre Karlsruhe noch mutiger gewesen, hätten sie mit einem Grundsatzurteil über alle Sanktionen und deren Streichung einer Gesellschaftsspaltung entgegentreten können. Diese Stärke hatten sie leider nicht.</p>
<!-- /divi:paragraph -->

<!-- divi:paragraph -->
<p><a rel="noreferrer noopener" href="https://www.dielinke-lueneburg.de/fileadmin/lcmskvlueneburg/user/upload/BVerfG_Sanktionen_05112019_-_06.11.19__13.10.mp3" target="_blank">Podcast</a> zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019</p>
<!-- /divi:paragraph --></div>
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			</div> <!-- .et_pb_column -->
				
				
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<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht Karlsruhe urteilt über Hartz-IV-Sanktionen</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-urteilt-ueber-hartz-iv-sanktionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2019 10:48:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themen]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<category><![CDATA[Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Sandra Schlensog]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
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					<description><![CDATA[Karlsruhe hat entschieden: Eine Kürzung bis zu 30 Prozent sind nicht zu beanstanden. Höhere Sanktionen bis zu 60 Prozent sind für das Gericht nicht zumutbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für Vollsanktionen, in denen das gesamt Hartz IV gestrichen wird und den Mietkosten.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<figure class="wp-block-image"><img decoding="async" loading="lazy" width="643" height="429" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg" alt="" class="wp-image-1299" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe.jpg 643w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/ErsterSenat_Gruppe-300x200.jpg 300w" sizes="(max-width: 643px) 100vw, 643px" /><figcaption>© Bundesverfassungsgericht │ lorenz.fotodesign, Karlsruhe </figcaption></figure>



<p><strong>Pressemitteilung</strong></p>



<p>Karlsruhe hat entschieden: Eine Kürzung bis zu 30 Prozent sind nicht zu beanstanden. Höhere Sanktionen bis zu 60 Prozent sind für das Gericht nicht zumutbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für Vollsanktionen, in denen das gesamt Hartz IV gestrichen wird und den Mietkosten. Die Termine und deren Versäumnis, sowie Sanktionen gegenüber unter 25-jährigen waren nicht Thema im heutigen Urteil. Der Gesetzgeber hat nun die Pflicht Sanktionen neu zu regeln. Hierfür gibt es eine Übergangsregelung, die nicht näher benannt wurde. </p>



<p>Bereits im Januar dieses Jahres fand beim Bundesverfassungsgericht eine Anhörung mit Vertretern von Sozialverbänden, der Erwerbslosenberatung Tacheles e.V., den deutschen Städte- und Landkreistagen, dem DGB sowie Vertretern der Bundesagentur für Arbeit und Herrn Hubertus Heil aus dem Bundesarbeitsministeriums statt. Nach zehn Monaten hat das Gericht nun ein Urteil über die Frage, ob Sanktionen, als Mittel durch die Jobcenter, für eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration geeignet sind. Auch sollte es klären, ob Sanktionen nach dem Sozialgesetzbuch II verfassungsgemäß sind.</p>



<p>Dazu&nbsp;<strong>Inge Hannemann</strong>&nbsp;(Politaktivistin):</p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p>Dazu&nbsp;<strong>Inge Hannemann</strong>&nbsp;(Politaktivistin):&nbsp;<em>„Es wurde Zeit, dass ein Urteil aus Karlsruhe zu den Sanktionen gesprochen wurde. Seit Jahren warten Erwerbslose und Erwerbsloseninitiativen auf eine Rechtsprechung zu den Sanktionen in Hartz IV. Dass Karlsruhe die Sanktionen im allgemeinen nun entschärft und die Miete nicht mehr gekürzt werden darf, ist ein Nanoschritt in die richtige Richtung. Trotzdem muss es weiter heißen: für die komplette Abschaffung der Sanktionen muss weiter gestritten und gekämpft werden – damit ein Existenzminimum ein Existenzminimum bleibt.“</em></p></blockquote>



<p><strong><em>Sandra Schlensog</em></strong><em>&nbsp;ergänzt:&nbsp;</em></p>



<blockquote class="wp-block-quote"><p><em>„Als Aktivistin und Betroffene ist dieses Urteil nur ein Mini Schritt, der am Ende nicht ausreicht. Die schwarze Pädagogik und Drangsalierung der Betroffenen werden weiter aufrecht erhalten.&nbsp;So ist es immer noch den Jobcentern möglich, Menschen das Existenzminimum zu kürzen. Eine Urteil gegen die Menschlichkeit.“&nbsp;</em></p></blockquote>



<p>Hintergrundinformationen:</p>



<p>Vorausgegangen war ein Verfahren, in dem das Jobcenter einem Erwerbslosen den Regelsatz um 60 Prozent gekürzt hatte. Der Kläger hat die ihm angebotenen Tätigkeiten als Lagerhelfer und im Verkauf abgelehnt. Ihm blieben von den rund 400 Euro Hartz IV schlussendlich nur noch 156 Euro zum Leben übrig. Jobcenter können den Arbeitssuchenden das Geld kürzen, wenn ein Termin nicht eingehalten wird, eine Arbeit oder eine Trainingsmaßnahme abgelehnt werden. Im letzten Jahr waren das knapp 1 Million Sanktionen. Davon fallen mehr als drei Viertel auf Termine beim Jobcenter oder einer ärztlichen Begutachtung, die nicht wahrgenommen werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sanktionen in Hartz IV als eine paternalistische Erziehungsmaßnahme</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/sanktionen-in-hartz-iv-als-eine-paternalistische-erziehungsmassnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Oct 2017 09:46:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesagentur für Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionen]]></category>
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					<description><![CDATA[„Bild“ am frühen Morgen: „Fast 500.000 Hartz-IV-Sanktionen im 1. Halbjahr“. Weiter geht es mit: „Die Jobcenter haben im Juni so viele Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger verhängt wie seit April 2015 nicht mehr“. Nun gut. Wir kennen „Bild“ und deren übertriebenen Journalismus. Korrekt ist, dass im Juni des Jahres mehr Sanktionen in den Jobcentern ausgesprochen wurden. Auch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unterdrueckung_Sanktionen_Hartz_IV.jpg"><img decoding="async" loading="lazy" class="alignleft wp-image-1209 size-full" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unterdrueckung_Sanktionen_Hartz_IV.jpg" alt="" width="318" height="450" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unterdrueckung_Sanktionen_Hartz_IV.jpg 318w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/03/Unterdrueckung_Sanktionen_Hartz_IV-212x300.jpg 212w" sizes="(max-width: 318px) 100vw, 318px" /></a></p>
<p>„<a href="http://www.bild.de/politik/inland/hartz-4/fast-500-000-sanktionen-im-ersten-halbjahr-53515958.bild.html" target="_blank" rel="noopener">Bild</a>“ am frühen Morgen: „<em>Fast 500.000 Hartz-IV-Sanktionen im 1. Halbjahr</em>“. Weiter geht es mit: „<em>Die Jobcenter haben im Juni so viele Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger verhängt wie seit April 2015 nicht mehr</em>“.</p>
<p>Nun gut. Wir kennen „Bild“ und deren übertriebenen Journalismus. Korrekt ist, dass im Juni des Jahres mehr Sanktionen in den Jobcentern ausgesprochen wurden. Auch in den Jahresvergleichen bereits vor April 2015. Dass die 19,4 Prozent des Anstiegs zum Vormonat (übrigens ist damit Mai 2017 gemeint) auch nicht ganz richtig berechnet wurde: Schwamm drüber.</p>
<p>Schaue ich mir die <a href="https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021952/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&amp;resourceId=210368&amp;input_=&amp;pageLocale=de&amp;topicId=1023378&amp;year_month=aktuell&amp;year_month.GROUP=1&amp;search=Suchen" target="_blank" rel="noopener">Statistik</a> doch mal genauer an. Die sog. „gleitende Jahressumme“ beträgt im September 957.428 Sanktionen. Eine Zahl, die sich vom September des Vorjahres bis aktuell berechnet. Damit liegt sie bereits höher als die Jahressumme 2016 von 939.133. Bleibe ich nun im erwähnten Zeitraum der ersten sechs Monate von „Bild“ wurden durchschnittlich monatlich 79.231 Sanktionen ausgesprochen. Im selben Zeitraum ein Jahr zuvor lag der Schnitt bei 76.182. Somit ist durchaus ein Anstieg zu beobachten. Und ich gehe davon aus, dass die Gesamtsanktionen in 2017 die Millionengrenze knacken wird. Ein Grund zum Feiern ist dieses nicht.</p>
<p>Ist die „Bild“-Meldung nun ein Kommentar wert? Durchaus. Erneut der Blick in die Sanktionsstatistik der Bundesagentur für Arbeit. Auf Seite 1 lesen wir, dass die durchschnittliche Kürzung 109 Euro beträgt. Auf Seite 2 können wir evaluieren, dass die sog. „Meldeversäumnisse“ seit 2007 jährlich steigen. So versäumte vor zehn Jahren jeder Zweite einen Termin im Jobcenter. Heute sind es mehr als drei Viertel (77,3 %), die aufgrund eines nicht wahrgenommenen Termins eine Sanktion erhalten. Pro versäumten Termin sind das jeweils zehn Prozent von der Regelleistung in Hartz IV. Dagegen sinkt die Quote bei Verstößen, weil man die Pflichten einer Eingliederungsvereinbarung (Vertrag zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten) nicht erfüllte. Waren es in 2007 noch 17,5 Prozent sind es in der „gleitenden Jahressumme“ 9,4 Prozent. Fast linear dazu sank auch die Weigerung eine bestimmte Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme anzutreten. In 2007 waren es 23 Prozent, heute sind es zehn Prozent. Aber auch dieses ist kein Grund zum Feiern. Und im Grunde genommen könnte man doch „Bild“ ignorieren, wenn da nicht wäre &#8230;</p>
<p>&#8230; das Bild des „faulen, schmarotzenden Hartzers“, an dem „Bild“ nicht schuldlos ist. Ich könnte es nun auch umdrehen und „Bild“ so verstehen, dass die bösen Jobcenter sich in Sanktionswut befinden. Beides sind Negativbilder. Und damit stelle ich erneut die grundsätzliche Frage, warum ein Staat sich die Freiheit herausnimmt, mündige Menschen mit Maßregelungen und Bestrafungen erziehen zu wollen? Vergessen wird dabei, dass der eigentliche Bedarf trotzdem besteht und zwar unverändert. Diesen Bedarf müssen sich somit die Leistungsberechtigten sozusagen „verdienen“ und sich dem Erziehungsgedanken der Bundesagentur für Arbeit beugen.</p>
<p>Als legitimierten Arm agieren weiterhin die Jobcenter, was einer schwarzen Pädagogik entspricht. Und damit orientiert sich die Höhe des Arbeitslosengeldes II an ein bestimmtes Verhalten, welches zumeist den Vorstellungen der Jobcenter entsprechen muss. Dabei wird schon mal vergessen, dass die Vorstellungen der Jobcenter weit weg von der Realität der Menschen, die ihnen gegenüber sitzen, entfernt sind. Mit einer Sanktion verschwindet das unverfügbare Existenzminimum und dient damit einzig allein der Bestrafung.</p>
<p>Mantramäßig werde ich damit konfrontiert, dass es doch nicht so schlimm sei Termine im Jobcenter wahrzunehmen. Schließlich muss man als ArbeitnehmerIn ebenso bei der Arbeit erscheinen und Hartz IV entspreche einem Lohn. Da die Jobcenter weder Arbeitgeber sind, noch Hartz IV einem Lohn gleichzusetzen ist, lehne ich diese Argumentation ab. Das Arbeitslosengeld II ist eine soziale Absicherung, wenn die Erwerbstätigkeit verloren ging und das Arbeitslosengeld I (Agentur für Arbeit) ausgelaufen ist. Einfach ausgedrückt: Ein Existenzminimum. (Leider) nicht mehr, aber auch nicht weniger. Die Weigerung eine Tätigkeit, Ausbildung oder Maßnahme anzunehmen ignoriere ich bewusst. Dafür ist die Zahl derer zu gering. Die Gründe dafür sind bekanntermaßen vielfältig.</p>
<p>Im Grundgesetz der Bundesrepublik ist in Art. 20 Abs. 1 das Sozialstaatsprinzip zu finden. Über seine Einhaltung soll das Bundesverfassungsgericht wachen. In zwei bedeutenden Entscheidungen (im Februar 2010 zu Hartz IV und im Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz) hat es ein Menschenrecht auf ein Minimum staatlicher Leistung konkretisiert. Das Existenzminimum umfasst den unbedingt notwendigen Bedarf eines Menschen zum physischen Überleben sowie zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.</p>
<p>Der gegenwärtige Sozialstaat und die Jobcenter fungieren als ein paternalistischer Erziehungsstaat, der seine Leistungsberechtigten zum gesellschaftlichen Wohlverhalten antreibt – und sei es mit Sanktionen. Sanktionen oder deren Androhung führen weiterhin in der Regel nicht zu einem positiven Effekt, sondern eher zu einer Spaltung zwischen der Zusammenarbeit des Betroffenen und Jobcenter. Der Kontakt wird abgebrochen, die Betroffenen entziehen sich der administrativen Betreuung und entschwinden so aus der Statistik. Ein positiver Arbeitsmarkt statistischer Nebeneffekt und vielleicht auch ein gewollter. Energie, Zeit und zum Teil Gesundheit müssen aufgewendet werden, um den Überlebenskampf, welcher durch Sanktionen hervorgerufen wird, zu schaffen. Von einer sozialen Inklusion kann hier nicht gesprochen werden, sondern vielmehr von einer sozialen Exklusion, deren individuellen, und gesellschaftlichen negativen Effekte kaum absehbar sind. Und alleine aus diesen Gründen ist jede Sanktion eine zu viel und verstößt für mich weiterhin gegen die absoluten, unabdingbaren Rechte des Menschen: Menschrechte und Menschwürde.</p>
<p>Sanktionen gehören sofort abgeschafft!</p>
<p>Für weitere Infos:</p>
<p><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html" target="_blank" rel="noopener">Entscheidung BVerfG 2010</a></p>
<p><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/07/ls20120718_1bvl001010.html" target="_blank" rel="noopener">Entscheidung BVerfG 2012</a></p>
<p><a href="https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1021952/SiteGlobals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&amp;resourceId=210368&amp;input_=&amp;pageLocale=de&amp;topicId=1023378&amp;year_month=aktuell&amp;year_month.GROUP=1&amp;search=Suchen" target="_blank" rel="noopener">Statistik Sanktionen Bundesagentur für Arbeit</a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zahl der Sanktionen 2016 knackt fast die Millionengrenze</title>
		<link>http://inge-hannemann.de/zahl-der-sanktionen-2016-knackt-fast-die-millionengrenze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Inge Hannemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Apr 2017 09:24:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Im Jahr 2016 haben die Jobcenter bundesweit 939.133 Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfängerinnen und Empfänger verhängt. Das ergab die heute veröffentlichte Statistik der Sanktionen von Januar 2016 bis Dezember der Bundesagentur für Arbeit. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img decoding="async" loading="lazy" class="size-medium wp-image-1491 aligncenter" src="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/rote_Karte-e1491908160985-300x216.jpg" alt="" width="300" height="216" srcset="http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/rote_Karte-e1491908160985-300x216.jpg 300w, http://inge-hannemann.de/wp-content/uploads/2017/04/rote_Karte-e1491908160985.jpg 387w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></p>
<p>Im Jahr 2016 haben die Jobcenter bundesweit 939.133 Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfängerinnen und Empfänger verhängt. Das ergab die heute veröffentlichte <a href="https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Sanktionen-Widersprueche-Klagen/Sanktionen-Widersprueche-Klagen-Nav.html" target="_blank">Statistik</a> der Sanktionen von Januar 2016 bis Dezember der Bundesagentur für Arbeit. Das waren rund 41.000 weniger als in 2015 (980.115). Drei Viertel der Sanktionen hatten die Jobcenter wegen Meldeversäumnissen ausgesprochen. Die Hamburger Jobcenter kürzten rund 26.300 die Regelleistung.</p>
<p>Die Sanktionen stehen seit Jahren in Kritik. Derzeit liegt eine erneute Beschwerde des Sozialgerichts Gotha beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Wann sich das BVerfG damit befassen wird ist noch offen. Dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Leben zu führen, dass der Würde der Menschen entsprechen sollte, wird durch die derzeitige restriktive Sanktionspraxis beschnitten. So führen die Geldkürzungen in ein Geflecht von Existenznot, Ängsten oder nach einer Kann-Bestimmung in Lebensmittelgutscheine. Bereits der viel zu niedrige Regelsatz beschränkt die soziokulturelle Teilhabe. Eine alleinstehende Person erhält derzeit 409 Euro und eine angemessene Miete. Durch Bestrafungen in Form von Sanktionen wird die soziokulturelle Teilhabe nochmals radikal eingegrenzt. Die Bundesagentur für Arbeit, und als verlängerter Arm die Jobcenter, erwarten ein Wohlverhalten der Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten. Und meinen damit nichts anderes als die Unterwerfung der Erwerbslosen unter die von den Jobcentern auferlegten Verhaltensrichtlinien. Somit sind Sanktionen ein Erziehungsinstrument und gleichzeitig eine Verhaltenskontrolle. Wer nicht spurt, dem kürzt man das Existenzminimum und damit auch die Grundrechte.</p>
<p>Studien durch (Sozial)-Verbände, Institutionen, realistischen Tatsachenaussagen von Sanktionsbetroffenen und Jobcenter-Mitarbeitern zeigen deutlich auf, dass Sanktionen kontraproduktiv sind. Auch vorhandene Aussagen, dass sich gerade sanktionierte Menschen schneller einen Job suchen würden, ändert nichts an der Tatsache, dass dieses unter Druck und Existenzängsten stattfindet. Berufliche Freiheit sieht anders aus. Jüngst veröffentlichte die Bundestagsfraktion <a href="http://www.katja-kipping.de/de/article/1234.hartz-iv-sanktionen-nicht-nur-grundrechtswidrig-sondern-auch-kontraproduktiv.html" target="_blank">DIE LINKE</a> eine Dokumentation über „<a href="https://www.bundestag.de/blob/497906/f2a6382d0a8b3d3afbf9bb4dffdabc59/wd-6-004-17-pdf-data.pdf" target="_blank">Auswirkungen von Sanktionen im SGB II</a>“. Diese wurde durch den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erstellt. Katja Kipping schreibt dazu:</p>
<blockquote><p><em>„Hartz-IV-Sanktionen nicht nur grundrechtswidrig, sondern auch kontraproduktiv“.</em></p></blockquote>
<p>Im Rahmen dieser Dokumentation wurde dabei auf vorhandenen Studien sowie Stichproben zurückgegriffen. Hierbei wurden die finanziellen, sozialen, gesundheitlichen und psychosoziale Auswirkungen sowie Auswirkungen auf Arbeitsbemühungen und des Teilhabeempfindens untersucht. Die finanziellen Folgen durch eine Sanktion führten zu Einsparungen beim Lebensmittelkauf, auf Verzicht von Arztbesuchen und Medikamenten oder auf die Vermeidung von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrsmittel. Der Rückzug in die eigenen vier Wände, der Abbau der sozialen Kontakte und der Verlust eines Telefonanschlusses werden unter soziale Auswirkungen benannt. Beschreibungen von Hunger oder mangelhafter Ernährung wie von Seiten Betroffener oftmals beschrieben, finden sich auch in der Dokumentation wieder. Durch Sanktionen werden höhere seelische Probleme als bei Nicht-Sanktionierten hervorgerufen. Geldkürzungen führen zur Verschuldung. So wird die Miete weniger pünktlich bezahlt oder es wird sich Geld bei den Verwandten geliehen. Entstandene Mietrückstände konnten kaum ausgeglichen werden. Auch wenn die Jobcenter eigentlich bei der Lösung des Problems helfen sollten, so wurden diese eher als Verursacher benannt. Als Gründe wurde die repressive Auslegung der „Angemessenheitsgrenze“, systematische Fehler oder Verschleppung von Anträgen benannt. Dadurch waren sie in vielen Fällen für Wohnungskündigungen, erzwungene Umzüge oder Zwangsräumungen verantwortlich. Inwiefern ein kausaler Zusammenhang zwischen Verschuldung und Sanktionen gezogen werden kann bleibt offen. Vielmehr kann es nur statistisch erfasst werden. Wie bereits oben erwähnt, suchen sich zwar Sanktionierte schneller eine Tätigkeit, die jedoch häufig nur kurzfristig war, um ihre aktuelle finanzielle Situation zu verbessern. Dieses tritt verstärkt bei den unter 25-jährigen auf. Offen bleibt auch die Frage, ob Sanktionen eine Exklusion fördern:</p>
<blockquote><p><em>„Die Ergebnisse der Untersuchungen legten nahe, dass die entscheidenden Teilhabeverluste bereits beim Übergang in das Arbeitslosengeld II-Bezugssystem bzw. im Zuge eines Verbleibs in diesem System stattfanden.“</em></p></blockquote>
<p>Das Fazit, dass Sanktionen i.d.R. nicht in dauerhafte Arbeitsplätze führen, dass Grundrechte beschnitten und ignoriert werden und Menschen legitim in Existenznöte getrieben werden dürfen, bleibt kurz:</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Sanktionen gehören abgeschafft &#8211; damit ein Existenzminimum ein Existenzminimum bleibt!</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
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